Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/23: Verordnung zur Änderung von Verordnungen des Schweizerischen Heilmittelinstituts im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Medicrime-Konvention · 18 Seiten

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auf eine neue, zusätzliche Gebührenposition zur "Aktualisierung der Datenbanken" zu verzichten sei.

SBV, der sich in seiner Stellungnahme auf den Bereich der Tierarzneimittel beschränkt, die bei den landwirtschaftlichen Nutztieren angewendet werden und GST begrüssen grundsätzlich die Angleichung an die EU-Bestimmungen. GST weist jedoch darauf hin, dass nur diejenigen Bestimmungen für Tierarzneimittel übernommen werden sollen, welche auch in der EU für den Tierarzneimittelbereich gelten. Für GST wäre eine Ungleichbehandlung zwischen den Vorschriften im Bereich der Tierarzneimittel in der EU und in der Schweiz aus Gründen der Wirtschaftsfreiheit und insbesondere der daraus entstehenden Inländerdiskriminierung (Art. 7 Abs. 5 TAMV) unhaltbar.

SVP lehnt die in der Heilmittel-Gebührenverordnung enthaltenen Gebührenerhöhungen und neuen Gebühren ab. Sie fordert, dass die bestehenden Gebühren auf dem heutigen Stand belassen bzw. gesenkt werden sollen.

3.3 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen

3.3.1 Verordnung über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulas-

sung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV)

Art. 10 Anerkennung von Präparate-Monografien

PharmaSuisse lehnt die Streichung der Präparate-Monografien für Impfstoffe, Seren und Toxine ab, da somit die Herstellung in der Apotheke verhindert werde. Es müsse auch für Apotheken bzw. in diesem Fall insbesondere für Spitalapotheken möglich sein, weiterhin von den Präparate-Monografien für Seren und Toxine profitieren zu können (Art. 10 Abs. 3 Bst. a VAZV).

Art. 12 Grundsatz

SGP merkt an, dass Impfstoffe weiterhin explizit von der Möglichkeit der vereinfachten Zulassung ausgeschlossen seien, und fordert deshalb, dass im Interesse der Versorgungssicherheit für Kinder und Jugendliche in der Schweiz, die gesetzlichen Grundlagen für eine erleichterte Zulassung von Impfstoffen, die in der EU auf dem Markt sind, geschaffen werden.

SBV gibt zu bedenken, dass die Harmonisierung nicht zum Nachteil der Schweiz werden dürfe. Weiter weist SBV darauf hin, dass Arzneimittel allgemein nur erhältlich seien, wenn ein Hersteller oder Importeur auch eine Zulassung beantragen würde. Wenn der Markt nicht attraktiv genug sei, bestehe die Gefahr, dass kein Zulassungsgesuch gestellt werde und daher das Arzneimittel in der Schweiz nicht verfügbar sei. Dies gelte im besonderen Masse für Tierarzneimittel sowie Impfstoffe und Seren für Tiere. Aus diesen Gründen lehnt SBV die Verhinderung der vereinfachten Zulassung von Impfstoffen und Seren ab.