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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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Anhang 1.11 (Art. 3)
Gefährliche flüssige Stoffe
Ziff. 3 Abs. 3
3Die Aufschrift muss in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem Lampenöle und flüssige Grillanzünder in Verkehr gebracht werden, abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.
Ziff. 5
5 Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Lampenöle und flüssige Grillanzünder, die nach den Anforderungen an die zu verwendenden Amtssprachen gemäss bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Mai 2020 in Verkehr gebracht werden.