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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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Anhang 1.9 (Art. 3)
Stoffe mit flammhemmender Wirkung
Ziff. 2
2 Anorganische Ammoniumsalze
2.1 Verbot
1Zellstoffisoliermaterialien in loser Form und Zellstoffisoliermaterialien enthaltende Gegenstände dürfen nicht in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie anorganische Ammoniumsalze enthalten, es sei denn, die Emission von Ammoniak aus den Isoliermaterialien führt in einer Testkammer unter den in Absatz 2 beschriebenen Testbedingungen zu einem Volumengehalt von weniger als 3 ppm (2,12 mg/m3).
2Die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes nach Absatz 1 ist gemäss der technischen Spezifikation CEN/TS 1651626 mit folgenden Massgaben nachzuweisen:
a. die Dauer des Tests beträgt mindestens 14 Tage;
b. die Ammoniakgasemission wird während des gesamten Tests mindestens einmal täglich gemessen;
c. der in Absatz 1 genannte Emissionsgrenzwert wird während des Tests in keiner Messung erreicht oder überschritten;
d. die relative Feuchtigkeit beträgt 90 %;
e. es wird eine geeignete Methode zur Messung der Ammoniakgasemission verwendet;
f. die in Dicke und Dichte ausgedrückte Beladungsrate der Stichproben der zu testenden Zellstoffisoliermaterialien und Gegenstände mit solchen Zellstoffisoliermaterialien wird aufgezeichnet.
2.2 Ausnahme
Ziffer 2.1 Absatz 1 gilt nicht für loses Zellstoffisoliermaterial, das zur Herstellung eines Gegenstands verwendet wird, für welchen die Einhaltung des Emissionsgrenzwerts für Ammoniak von 3 ppm gemäss Ziffer 2.1 Absatz 2 nachgewiesen wird.
26 Die technische Spezifikation kann bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), bezogen werden. Sie kann beim BAG, Schwarzenburgstr. 157, 3097 Liebefeld, gratis eingesehen werden.