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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten

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d. das Inverkehrbringen einer PFOA-Vorläuferverbindung, die nach Buchstabe c verwendet werden darf, zum Zwecke von deren Umsetzung in eine Nichtvorläuferverbindung.

2Die Verbote nach Ziffer 2.3 Absätze 1 und 2 gelten nicht für folgende Gegenstände und die für deren Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen:

a. mit einem fotolithografischen Verfahren gefertigte Halbleiter und im Ätzverfahren gefertigte Verbindungshalbleiter, als solche und als Bestandteil von Gegenständen;

b. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten;

c. implantierbare Medizinprodukte und ihre Bauteile.

3Die Verbote nach Ziffer 2.3 Absätze 1 und 2 gelten zudem nicht für Analyse- und Forschungszwecke.

3 Verbot von Fluortensiden

Verboten ist die Verwendung von Fluortenside enthaltenden Feuerlöschschäumen für Übungszwecke.

4 Fluoralkylsilanole und ihre Derivate

4.1 Begriffe

Als Fluoralkylsilanole und ihre Derivate gelten Stoffe mit dem Strukturelement C6F13(C2H4)Si(OH)n(OX)3-n mit 0 ≤ n ≤ 3, wobei X bedeutet: jede Alkylgruppe.

4.2 Verbote

Verboten ist die Abgabe an die breite Öffentlichkeit von organische Lösungsmittel enthaltenden Zubereitungen in Sprühpackungen mit einem Massengehalt von 0,0000002 Prozent (2 ppb) oder mehr an Fluoralkylsilanolen und ihren Derivaten.

4.3 Besondere Kennzeichnung

1Die Verpackung von Zubereitungen, die unter das Verbot nach Ziffer 4.2 fallen, muss mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für gewerbliche Anwender».

2Die Aufschrift muss in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem die Zubereitung in Verkehr gebracht wird, abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.

5 Übergangsbestimmungen

1Die Verbote nach Ziffer 2.3 Absätze 1 und 2 gelten nicht: