Vorlage

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 31Fedlex · Vorlage

Anhang 1.16 (Art. 3)

Titel

Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen

Aus den Ziffern 1, 2, 3 und 4 werden die Ziffern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4

Ziff. 1 Einfügen vor Ziffer 1.1

1 Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate

Ziff. 1.3 Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 2 Bst. d

1Die Verbote nach Ziffer 1.2 gelten nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken.

2Die Verbote nach Ziffer 1.2 gelten zudem nicht für folgende Produkte und die für

deren Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen:

d. Aufgehoben

Ziff. 1.4 Abs. 1 Einleitungssatz

1Wer PFOS sowie Stoffe und Zubereitungen, die PFOS enthalten, für eine zulässige Verwendung nach Ziffer 1.3 Absatz 2 einsetzt, muss dem BAFU jährlich bis zum 30. April für das Vorjahr melden:

Ziff. 2–5

2 Perfluoroctansäure und Vorläuferverbindungen

2.1 Begriffe

1Als Vorläuferverbindungen, einschliesslich ihrer Salze und Polymere, von Perfluoroctansäure (PFOA, CAS-Nr. 335-67-1) gelten Stoffe mit einer linearen oder verzweigten Perfluorheptyl-Gruppe mit der Formel C7F15 in direkter Verbindung mit einem weiteren Kohlenstoffatom als Strukturelement sowie Stoffe mit einer linearen oder verzweigten Perfluoroctyl-Gruppe mit der Formel C8F17 als Strukturelement.

2Absatz 1 gilt nicht für:

a. Stoffe mit der Summenformel C8F17X, wobei X bedeutet: F, Cl oder Br;

b. Perfluornonansäure (CAS-Nr. 375-95-1), ihre Salze und ihre Derivate mit dem Strukturelement C8F17(CO)OX, wobei X bedeutet: jegliche Gruppe;

c. andere fluorierte Verbindungen mit dem Strukturelement C8F17(CF2)X, wobei X bedeutet: jegliche Gruppe.