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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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Anhang 1.16 (Art. 3)
Titel
Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen
Aus den Ziffern 1, 2, 3 und 4 werden die Ziffern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4
Ziff. 1 Einfügen vor Ziffer 1.1
1 Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate
Ziff. 1.3 Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 2 Bst. d
1Die Verbote nach Ziffer 1.2 gelten nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken.
2Die Verbote nach Ziffer 1.2 gelten zudem nicht für folgende Produkte und die für
deren Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen:
d. Aufgehoben
Ziff. 1.4 Abs. 1 Einleitungssatz
1Wer PFOS sowie Stoffe und Zubereitungen, die PFOS enthalten, für eine zulässige Verwendung nach Ziffer 1.3 Absatz 2 einsetzt, muss dem BAFU jährlich bis zum 30. April für das Vorjahr melden:
Ziff. 2–5
2 Perfluoroctansäure und Vorläuferverbindungen
2.1 Begriffe
1Als Vorläuferverbindungen, einschliesslich ihrer Salze und Polymere, von Perfluoroctansäure (PFOA, CAS-Nr. 335-67-1) gelten Stoffe mit einer linearen oder verzweigten Perfluorheptyl-Gruppe mit der Formel C7F15 in direkter Verbindung mit einem weiteren Kohlenstoffatom als Strukturelement sowie Stoffe mit einer linearen oder verzweigten Perfluoroctyl-Gruppe mit der Formel C8F17 als Strukturelement.
2Absatz 1 gilt nicht für:
a. Stoffe mit der Summenformel C8F17X, wobei X bedeutet: F, Cl oder Br;
b. Perfluornonansäure (CAS-Nr. 375-95-1), ihre Salze und ihre Derivate mit dem Strukturelement C8F17(CO)OX, wobei X bedeutet: jegliche Gruppe;
c. andere fluorierte Verbindungen mit dem Strukturelement C8F17(CF2)X, wobei X bedeutet: jegliche Gruppe.