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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten

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3.3 Einfuhr von Stoffen

3.3.1 Bewilligungspflicht

Einer Einfuhrbewilligung des BAFU bedarf, wer ozonschichtabbauende Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 einführen oder in einem offenen Zolllager, in einem Lager für Massengüter oder in einem Zollfreilager einlagern will.

3.3.2 Bewilligungsvoraussetzung

1Eine Einfuhrbewilligung wird auf Gesuch erteilt, wenn:

a. die zur Einfuhr vorgesehenen ozonschichtabbauenden Stoffe für eine zulässige Verwendung gemäss Ziffer 6.2 bestimmt sind, oder wenn der vorgesehene Verwender über eine Ausnahmebewilligung nach Ziffer 6.3.1 Absatz 1 verfügt; und

b. die zur Einfuhr vorgesehenen ozonschichtabbauenden Stoffe aus Staaten eingeführt werden, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls halten.

2Für Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 wird die Einfuhrbewilligung zudem nur im Rahmen der von den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls genehmigten Mengen und Verwendungen erteilt.

3.3.3 Grundsätze

1Die Einfuhrbewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung erteilt.

2Eine Generaleinfuhrbewilligung berechtigt deren Inhaberin, von bestimmten ausländischen Exporteurinnen bestimmte Mengen ozonschichtabbauender Stoffe einzuführen. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.

3Das BAFU informiert die Kantone und die Eidgenössische Zollverwaltung über die Erteilung und den Entzug von Generaleinfuhrbewilligungen.

3.3.4 Gesuch

1Ein Gesuch muss enthalten:

a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin;

b. die Namen und die Adressen der ausländischen Exporteurinnen;

c. zu jedem Stoff, der eingeführt werden soll:

1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomenklatur,

2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198612 (ZTG),

12 SR 632.10