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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten

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Anhang 2.13 (Art. 3)

Brennstoffzusätze

Ziff. 2 Abs. 2

2Der Hinweis muss in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem der Brennstoffzusatz in Verkehr gebracht wird, abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.

Ziff. 4

4 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Brennstoffzusätze, die nach den Anforderungen an die zu verwendenden Amtssprachen gemäss bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Mai 2020 in Verkehr gebracht werden.