Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
1 Ausgangslage
Nach der Ablehnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durch das Stimmvolk hat der Bundesrat im Rahmen seines Aktionsprogramms zur marktwirtschaftlichen Erneuerung am 30. Juni 1993 u. a. beschlossen, das schweizerische Chemikalienrecht demjenigen der EU anzupassen, um technische Handelshemmnisse zu vermeiden und ein hohes Schutzniveau im Bereich des Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes sowie der Arbeitssicherheit beim Umgang mit Chemikalien zu gewährleisten.
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) regelt in 36 Anhängen den Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen und insbesondere Beschränkungen und Verbote für deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung.
Infolge der Dynamik des EU-Chemikalienrechts, insbesondere wegen der Fortschreibung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung [1], ergibt sich ein stetiger Anpassungsbedarf der ChemRRV. Weiter ergeben sich für die Schweiz als Vertragspartei internationaler Verträge wie dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe1, dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht2 und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen3 sowie dessen Erweiterung über die Reduzierung besonders klimaschädlicher teilhalogenierter Fluorkohlenwasserstoffe (Kigali-Amendment) Pflichten zur Umsetzung von neuen Regelungen für persistente organische Schadstoffe, ozonschichtabbauende Stoffe und Treibhausgase in der ChemRRV.
Für zehn Stoffe oder Stoffgruppen sieht der Entwurf zu einer Änderung der ChemRRV im Einklang mit dem EU-Recht neue Einschränkungen und Verbote vor, die entweder sehr weitreichend oder sehr spezifisch sind. Vorschriften mit dem Charakter von Totalverboten sind für Decabromdiphenylether (DecaBDE) sowie Perfluoroctansäure (PFOA) und ihre Vorläuferverbindungen vorgesehen. Diese Stoffe sind persistent, toxisch und bioakkumulierbar und entweder bereits einer strengen Regelung durch das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe zwecks globaler Elimination unterworfen (DecaBDE) oder für die Aufnahme in dieses Übereinkommen vorgeschlagen (PFOA). Die vorgelegten Regelungsentwürfe für DecaBDE und PFOA orientieren sich an Änderungen des Anhangs XVII der REACH-Verordnung [2], [3]. Nachdem bestimmte Phthalate in der Schweiz und der EU aufgrund ihrer reprotoxischen Eigenschaften nach geltendem Recht nicht in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen, sollen Verbraucher auch nicht über importierte Gegenstände mit diesen Stoffen in Kontakt kommen. In einem neuen Anhang wird diese Regelungslücke entsprechend einem Entwurf einer EU-Regelung geschlossen [4]. Spezifischer Natur sind neue Vorschriften über asbesthaltige Diaphragmen, Nonylphenolethoxylate enthaltende Textilien, Ammoniumsalze enthaltende Zellulosedämmstoffe, Bisphenole A enthaltende Thermopapiere sowie zwei cyclische Siloxane (D4, D5) in abwaschbaren kosmetischen Mitteln. Die Vorschriften entsprechen materiell den jüngst in der EU in Kraft gesetzten Änderungen des Anhangs XVII der REACH-Verordnung [5], [6], [7], [8], [9]. Einzig die Vorschrift über Bisphenol S in Thermopapieren geht über das EU-Recht hinaus und soll sicherstellen, dass dieser ebenso problematische strukturverwandte Stoff nicht zur Substitution von Bisphenol A eingesetzt wird, insbesondere da andere weniger gefährliche Alternativen auf dem Markt bereits verfügbar sind und auch verwendet werden. Auch die neu vorgeschlagenen Vorschriften über fluorierte Alkylsilanole in Spraypackungen und Methanol in Scheibenwaschflüssigkeiten betreffen Änderungen des Anhangs XVII der REACH-Verordnung [10], [11] und haben einen ausgesprochen spezifischen Geltungsbereich. Diese entsprechen Regelungsentwürfen der
1 SR 0.814.03
2 SR 0.814.02
3 SR 0.814.021 4/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138