Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
2 Grundzüge der Vorlage
Im Einklang mit Anpassungen und Ergänzungen des Anhangs XVII REACH-Verordnung und mit Regelungsvorschlägen der EU für Ergänzungen dieses Anhangs sowie einer Änderung der RoHS-Richtlinie5 soll die ChemRRV mit nachstehenden Vorschriften ergänzt werden:
die Herstellung, das Inverkehrbringen und Verwenden von Decabromdiphenylether
(DecaBDE) und von DecaBDE enthaltenden Stoffen und Zubereitungen sowie das Inverkehrbringen von DecaBDE-haltigen Gegenständen werden verboten. Während einer Übergangszeit sind Ausnahmen für Bauteile von Luftfahrzeugen sowie Ersatzteile für Kraftfahrzeuge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge vorgesehen;
die Ausnahmen von den Verboten der Verwendung von Asbest für die Herstellung von
Diaphragmen und des Inverkehrbringens und der Ausfuhr von asbesthaltigen Diaphragmen werden Ende Juni 2025 aufgehoben;
waschbare Textilien dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie
Nonylphenolethoxylate enthalten;
Zellstoffisoliermaterialien in loser Form und Zellstoffisoliermaterialien enthaltende
Gegenstände dürfen nicht in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie anorganische Ammoniumsalze enthalten, es sei denn, die Emissionen von Ammoniak aus den Isoliermaterialien führen in einer Testkammer zu einem Volumengehalt von weniger als 3 ppm;
die Verwendung von Bisphenol A (BPA)-haltigem Thermopapier wird verboten. Über das
EU-Recht hinaus wird auch Bisphenol S (BPS) dem Verbot unterworfen. Die Substitution von BPA durch BPS soll vermieden werden, da BPS ein ähnliches Gefahrenprofil wie BPA aufweist. Weniger gefährliche Alternativen sind auf dem Markt bereits verfügbar und werden auch verwendet;
die Herstellung, das Inverkehrbringen und Verwenden von Perfluoroctansäure (PFOA)
und von PFOA-Vorläuferverbindungen sowie von PFOA und ihre Vorläufer enthaltenden Stoffen und Zubereitungen werden verboten. Verboten wird zudem das Inverkehrbringen von PFOA und ihre Vorläufer enthaltenden Gegenständen. Ausnahmen sind für Verwendungen vorgesehen, für die nach dem Stand der Technik ein Ersatz noch fehlt. Um die Herstellung von Alternativen zu ermöglichen, sind zudem Ausnahmen für die Herstellung fluorsubstituierter Stoffe mit einer Kohlenstoffkette von höchstens sechs C-Atomen festgelegt;
die Abgabe von organische Lösungsmittel enthaltenden Zubereitungen in
Sprühpackungen mit einem Gehalt von 2 ppb oder mehr an Fluoralkylsilanolen und ihren Derivaten, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, wird verboten;
bestimmte Phthalate (DEHP, DBP, DIBP, BBP) enthaltende Gegenstände, die in
Innenräumen verwendet, in den Mund genommen werden oder in längerem Kontakt mit der menschlichen Haut stehen können, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden;
abwaschbare kosmetische Mittel, die Octa- oder Decamethylcyclosiloxan enthalten,
dürfen nicht in Verkehr gebracht werden;
das Inverkehrbringen von Methanol enthaltenden Scheibenwaschflüssigkeiten und
Scheibenfrostschutzmitteln wird verboten;
bei den Vorschriften über Elektro- und Elektronikgeräte werden Anpassungen bei den von
den Verboten betroffenen Geräten und bei den Vorschriften im Umgang mit ausgebauten Ersatzteilen vorgenommen.
5 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung). ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88. 8/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138