Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

EU, die im Rechtsetzungsprozess weit fortgeschritten sind und wahrscheinlich von der EU vor dem Beschluss des Bundesrates über diese Änderungsvorlage der ChemRRV in Kraft gesetzt werden.

Weiter müssen die Vorschriften über Elektro- und Elektronikgeräte angepasst werden, damit diese hinsichtlich der von Stoffverboten betroffenen Geräte und ausgebauten Ersatzteilen mit der aktuellen Fassung der RoHS-Richtlinie der EU übereinstimmen [12].

Weil für Chrom(VI)-Verbindungen, die in galvanischen Verfahren zur Verchromung von Metall- und Kunststoffteilen verwendet werden, zurzeit keine Ersatzstoffe oder alternative Prozesse verfügbar sind, gilt für die Verwendung von kanzerogenen Chrom(VI)- Verbindungen in Prozessen, bei denen im Endprodukt Chrom nicht in sechswertiger Form vorliegt, eine Ausnahme vom generellen Verwendungsverbot. Den betroffenen Industrieverbänden wurde früh mitgeteilt, dass diese Ausnahme vom Verwendungsverbot für Chrom(VI)-Verbindungen mit einer Regelung zur Expositionsbegrenzung für Chrom(VI) am Arbeitsplatz ergänzt werden soll, damit das Gesundheitsrisiko von exponierten Personen in den betroffenen Betrieben reduziert wird, bis Alternativen für Chrom(VI) vorliegen werden und diese Ausnahmeregelung aufgehoben werden kann.

Der Einsatz von in der Luft stabilen Stoffen, darunter stark wirksamen Treibhausgasen, ist seit 1990 stark angestiegen und stagniert gemäss der Importstatistik seit etwa 2013 auf hohem Niveau. Vorschriften über in der Luft stabile Stoffe existieren in der ChemRRV bereits seit 2003. Diese wurden seither mehrfach angepasst. Weil die wirtschaftliche Entwicklung in der Schweiz eine anhaltende Nachfrage erzeugt nach in der Luft stabilen Stoffen als solche sowie nach Geräten und Anlagen, die mit diesen Stoffen betrieben werden, besteht weiterhin regulatorischer Handlungsbedarf, um den Verbrauch und die Freisetzung dieser Stoffe zu reduzieren. Kontinuierliche Entwicklungen im Stand der Technik erlauben zunehmend den Verzicht auf ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Stoffe, da alternative Technologien auf dem Markt zur Verfügung stehen. So wird der Einsatz von natürlichen Kältemitteln für immer mehr Verwendungen wirtschaftlich, und auch neue synthetische Kältemittel, die weder ozonschichtabbauend noch in der Luft stabil sind, sind nun auf den Markt verfügbar.

Die vorgeschlagenen Anpassungen betreffend in der Luft stabile Stoffe erfolgen auch im Kontext internationaler Umweltabkommen über Treibhausgase, wie das Pariser Klimaübereinkommen vom Dezember 20154 und das Montrealer Protokoll von 1987 mit seiner Änderung bezüglich teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (Kigali-Amendment) vom Oktober 2016. In Letzterem haben die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls beschlossen, die wesentlichen in der Luft stabilen Stoffe in das Protokoll aufzunehmen und sie haben einen Absenkungspfad für die Herstellung und Verwendung dieser Stoffe vereinbart. Demnach müssen alle Industrieländer die Herstellung und den Verbrauch bestimmter teilhalogenierter Fluorkohlenwasserstoffe bis 2036 auf 15 Prozent der aktuellen Niveaus senken. Dies erfordert auch in der Schweiz einen verhältnismässig raschen Übergang zu Technologien, welche ohne diese Stoffe auskommen. In der Schweiz wird das Verfahren zur Ratifikation des Kigali-Amendments im ersten Quartal 2018 eingeleitet.

Das Inverkehrbringen von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen ist wegen der gesundheitsschädigenden Eigenschaften von Asbest in der Schweiz seit 1990 verboten. Darunter fallen auch asbesthaltige, natürlich vorkommende Gesteine. In der Praxis werden diese aber vereinzelt für Reparatur- und Restaurationsarbeiten in bestehenden Bauten und Baudenkmälern benötigt. Für diesen spezifischen Fall soll neu die Möglichkeit geschaffen werden, eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Inverkehrbringens zu beantragen, um objektspezifische, punktuelle Reparatur- und Restaurationsarbeiten in bestehenden Bauten und Baudenkmälern zu ermöglichen, wenn aus optischen Gründen kein asbestfreies Ersatzmaterial in Betracht kommt.

4 SR 0.814.012 5/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138