Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
Die Verwendung von Holz, das mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt wurde, ist seit 2001 aus Gesundheits- und Umweltschutzgründen verboten, abgesehen von Ausnahmen für bestimmte Verwendungen wie Gleisanlagen (Bahnschwellen), Hang- und Lawinenverbauungen, Lärmschutzwände, Weg- und Strassenbefestigungen und Sockelbereiche von Leitungsmasten. Heute jedoch besteht bereits Ersatz in Form von alternativen Materialien oder alternativen Holzschutzmitteln für die obengenannten Verwendungen, mit Ausnahme der Gleisanlagen. Dadurch werden die Ausnahmen für alle Verwendungen ausser den Gleisanlagen hinfällig und somit aufgehoben.
Die Verwendung von Herbiziden, einer Kategorie von Pflanzenschutzmitteln, auf Dächern und Terrassen, auf Lagerplätzen, auf und an Strassen, und auf Wegen und Plätzen ist seit 2001 verboten, weil die Wirkstoffe auf solchen befestigten Unterlagen durch Regen leicht ausgewaschen und mit dem Meteorwasser abgeschwemmt werden. Über die Kanalisation und Kläranlagen können sie schliesslich in die Oberflächengewässer gelangen. Da Biozide bisher von diesem Verbot nicht betroffen sind, werden mehrere Biozidprodukte spezifisch für die für Herbizide verbotenen Anwendungsbereiche angepriesen. Dies untergräbt die Bemühungen, die Belastung von Grundwasser und Oberflächengewässern aus diesen Anwendungsbereichen zu reduzieren. Die Unterscheidung zwischen Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln ist für Laien nicht immer einfach, und für die Verbraucher ist die unterschiedliche Regelung nicht nachvollziehbar. Biozidprodukte sollen für die entsprechenden Anwendungsbereiche verboten werden, um diese Regelungslücke zu schliessen.
Weitere Änderungen der ChemRRV sowie der Chemikalienverordnung (SR 813.11, ChemV), Biozidprodukteverordnung (SR 813.12; VBP) und Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161; PSMV) betreffen die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Sprachenanforderungen an die Kennzeichnung im Sinne von Artitek 4a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 16e Absastz 2 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51). Mit Bundesratsbeschluss vom 31. Januar 2018 zu Änderungen der ChemV, VBP und der Chemikaliengebührenverordnung (ChemGebV; SR 813.153.1) wurde das UVEK beauftragt, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) eine Vorlage zur Anpassung der Sprachenanforderungen für die Kennzeichnung von Chemikalien zu erarbeiten, dazu bis Ende 2018 eine Vernehmlassung durchzuführen sowie dem Bundesrat bis Ende 2019 eine Entscheidvorlage zu unterbreiten.
Schliesslich soll eine nicht mehr benötigte Ausnahme zu Chlorparaffinen in der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) aufgehoben und eine bestehende Ausnahme im Bereich der Druckgaspackungen präzisiert werden.
Die vorstehend genannten Rechtserlasse der EU und Dokumente des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur sind nachstehend in vollem Titel aufgeführt:
[1] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
[2] Verordnung (EU) 2017/227 der Kommission vom 9. Februar 2017 zur Änderung von
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Bis(pentabromphenyl)ether. ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 6.
6/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138