Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 10 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassungsverfahren VBO

2 Grundzüge der Vorlage

Nach Artikel 55 USG und Artikel 12 NHG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Bundesrat einer Organisation auf deren Antrag hin das Verbandsbeschwerderecht erteilen kann:

- Es muss sich um eine ideelle Organisation handeln.

Klar wirtschaftlich orientierte, auf Gewinn ausgerichtete Kapital- und Personengesellschaften erfüllen das Erfordernis der ideellen Ausrichtung nicht, dies selbst dann, wenn sie im Umweltschutzbereich tätig sind.

- Es handelt sich um eine Umwelt- bzw. Natur- und Heimatschutzorganisation.

Eine Umweltschutzorganisation nach Artikel 55 USG muss sich sowohl nach den Statuten als auch in der Praxis dem Umweltschutz oder umweltschutzverwandten Zielen widmen und in diesen Bereichen tätig sein. Eine Organisation nach Artikel 12 NHG muss sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen und in diesem Bereich tätig sein. Zur Auslegung des Begriffs „Umweltschutz“ ist auf Artikel 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) abzustellen, welcher die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu überprüfenden Umweltbereiche aufzählt. Zu den Vorschriften über den Schutz der Umwelt gehören demnach die Vorschriften des USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.

- Die Organisation muss gesamtschweizerisch tätig sein.

Gesamtschweizerisch ist eine Organisation, die in zahlreichen Kantonen Sektionen hat oder von ihrem Sitz aus in grossen Teilen der Schweiz aktiv ist. Überdies muss sich die Ausrichtung auf die ganze Schweiz auch aus den Statuten ergeben. Es ist jedoch nicht nötig, dass eine Organisation in der ganzen Schweiz gleich aktiv oder gleich bekannt ist. Gemäss der Praxis des Bundes bei der Erteilung des Beschwerderechts muss die Organisation aber nachweisen, dass sie effektiv in einem wesentlichen Teil der Schweiz tätig ist. Entsprechend sollte sie mindestens in zwei Landesteilen aktiv sein.

- Die Organisation muss diese Voraussetzungen in den letzten 10 Jahren ununterbro-

chen erfüllt haben.

2.1 SVGW

Die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Verbandsbeschwerderechts ergibt für den SVGW folgendes Bild:

· Gemäss Artikel 1 der Statuten handelt sich beim SVGW um einen Verein im Sinne von

Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Er setzt sich für eine sichere und nachhaltige Wasser-, Gas- und Wärmeversorgung ein. Durch die Herausgabe von Regelwerken und Publikationen sowie mit der Durchführung von Kursen hat der SVGW bestimmte Einnahmen. Zudem betätigt sich der SVGW als Prüf- und Zertifizierungsstelle Gas (Marktüberwachung von Gasgeräten und weiteren gastechnischen Produkten) und führt Dichtheitsprüfungen an Rohrleitungsanlagen durch. Auch dadurch hat er Einnahmen. Der SVGW erzielte im Jahr 2016 einen Betriebsertrag von rund 15,4 Millionen Franken. Ca. 60 Prozent dieses Ertrages stammen aus Mitgliederbeiträgen sowie weiteren externen Beiträgen. Die übrigen 40 Prozent des Ertrages stammen aus dem Kursangebot sowie dem Verkauf von Publikationen. Der SVGW verfolgt deshalb keinen übermässigen wirtschaftlichen Zweck. Es handelt sich somit um eine ideelle Organisation.

· Gemäss Artikel 3 der Statuten bezweckt der SVGW u.a. die Förderung einer sicheren,

sauberen und sparsamen Bereitstellung und Nutzung netzgebundener Gase. Im Bereich

4/10 054.11-00025/00005/00002/R112-1776