Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten

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3.5 Auswirkungen auf die Informatikinfrastruktur

Die Revision hat keine unmittelbaren zwingenden Auswirkungen auf die Informatikinfrastruktur.

Heute werden die von den Gerichten festgestellten Geschlechtsänderungen den Zivilstandsbehörden gemeldet und im Infostar beurkundet. Angesichts der verhältnismässig geringen Anzahl Fälle wäre es durchaus möglich, Infostar nicht anzupassen und bei der Eintragung inskünftig gleich wie heute zu verfahren. Das heutige Verfahren ist allerdings ziemlich aufwendig: Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte muss, insbesondere wenn die betroffene Person verheiratet ist oder Kinder hat, in mehreren Schritten vorgehen. Deshalb sind mögliche Vereinfachungen geplant.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 2015–2019165 nicht enthalten. Entsprechend dem Leitfaden des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) zur Folgenabschätzung für die Gleichstellung von Frau und Mann in Gesetzgebungsprojekten muss die Situation von Transmenschen und Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung stets sorgfältig mitbedacht werden.166

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Der Entwurf stützt sich auf Artikel 122 der Bundesverfassung167 (BV), der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts zuspricht. Dem Auftrag von Artikel 35 BV Folge leistend werden mit der Vorlage verschiedene Grundrechte verwirklicht (Recht auf Achtung der Menschenwürde und auf körperliche Unversehrtheit, Selbstbestimmungsrecht als Teil des Schutzes der Privatsphäre, Diskriminierungsverbot)168. Für nähere Ausführungen siehe Ziffern 1.1.1, 1.1.2, 1.3.3, 1.4.1.1, 1.4.2.1 und 1.4.2.2 oben.

Der Gesetzgeber kann sich insbesondere auf seine Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts (Art. 122 BV) stützen, um die Aufrechterhaltung einer Ehe nach der Geschlechtsänderung eines Ehegatten vorzusehen. Die Aufrechterhaltung der Ehe steht nicht im Widerspruch zur Institutsgarantie der Ehe gemäss Artikel 14 BV.

165 BBl 2016 5183

166 S. 8, abrufbar unter www.ebg.admin.ch > Themen > Recht > Gleichstellungsfolgenabschätzung.

167 SR 101

168 Art. 7, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2, 13 BV.