Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten

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Eine im Ausland erfolgte Änderung der Angaben zum Geschlecht wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der betroffenen Person gültig ist.161 Die neue Regelung betrifft ausschliesslich die Anerkennung der Änderung des Geschlechtseintrags. Allfällige Nebenfolgen eines ausländischen Entscheids wie die Scheidung einer bestehenden Ehe oder die Auflösung einer bestehenden Partnerschaft gleichzeitig mit der Geschlechtsänderung bleiben davon unberührt. Für deren Anerkennung gelten weiterhin die dafür anwendbaren Bestimmungen.162

Die Nachbeurkundung des Geschlechts im schweizerischen Personenstandsregister erfolgt nach schweizerischen Grundsätzen zur Registerführung.163 Der Verweis auf Artikel 40 IPRG bildet die Rechtsgrundlage für die Eintragung des Geschlechts nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung. Dies ist bereits beim Namen gängige Praxis: Er muss zwingend in lateinischen Buchstaben (gemäss dem Zeichensatz nach ISO 8859-15) und in einer der vorgesehenen Kategorien, d.h. Familiennamen, Vornamen und andere amtliche Namen (Art. 24 und 80 ZStV), eingetragen werden. Indem im neuen Artikel 40a auf Artikel 40 IPRG verwiesen wird und somit die schweizerischen Grundsätze über die Registerführung zur Anwendung gelangen, wird vermieden, dass eine Geschlechterkategorie nachbeurkundet werden muss, die der schweizerischen Rechtsordnung unbekannt ist. Die Geschlechterordnung im Schweizer Recht ist binär (männlich/weiblich); es ist im Vorentwurf nicht vorgesehen, eine dritte Geschlechterkategorie einzuführen. Möglich ist jedoch, dass das Personenstandsregister – gleich wie die Systeme der Einwohnerkontrollen – dergestalt angepasst wird, dass ausländische Personen, namentlich aus Deutschland, ins Register aufgenommen werden können, deren Geschlecht nicht als männlich oder weiblich definiert ist (siehe Ziff. 1.3.2). Für die entsprechende, im Wesentlichen technische Anpassung müssen gegebenenfalls Ausführungsbestimmungen geändert werden. Dadurch können Diskrepanzen zwischen dem Eintrag in der Schweiz und jenem im Herkunftsstaat der betroffenen Person vermieden werden. Zusätzlich ist diese Lösung auch ein Mittel gegen eine mögliche Vielfalt von Geschlechtseinträgen, die den westlichen Auffassungen gänzlich fremd sind. In der Tat kennen einige Kulturen auch mehr als drei Geschlechter. Falls solche Geschlechtskategorien der Gesetzgebung eines ausländischen Staates bekannt sind, ist entscheidend, dass deren Nachbeurkundung im schweizerischen Personenstandsregister auf der Grundlage einer Bestimmung auf Gesetzesstufe abgelehnt werden kann.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Abgesehen von Anpassungen der Ausführungsbestimmungen im Zivilstandswesen und über die Identitätsausweise (siehe Ziff. 1.5 vorstehend) sowie vom Erlass entsprechender Weisungen und der Bereitstellung weiteren Informationsmaterials hat

161 Art. 39 IPRG in Verbindung mit Art. 40a VE-IPRG.

162 Art. 45a; Art. 65; Art. 65d IPRG.

163 Art. 40 IPRG in Verbindung mit Art. 40a VE-IPRG.