Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten
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5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist in allen Punkten mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar (siehe Ziff. 1.4.1–1.4.2.2 oben).
5.3 Erlassform
Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Diese regeln Rechte und Pflichten von Personen sowie Aufgaben und Zuständigkeiten von Behörden und begründen Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug von Bundesrecht. Solche Bestimmungen sind in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV).
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredites oder Zahlungsrahmens enthält.
5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Das geltende Recht umfasst Bestimmungen zur Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen, die den Bundesrat zum Erlass von Verordnungsrecht verpflichten (Art. 43a, 45a und 48 ZGB).
5.6 Datenschutz
Die Vorlage entspricht den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Nach Artikel 43a Absätze 1–3 ZGB regelt der Bundesrat diese Fragen.169 Die notwendigen Bestimmungen zum Schutz der Personendaten von Transmenschen und Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung sowie ihrer Angehöriger werden in die Zivilstandsverordnung aufgenommen, in der auch das Amtsgeheimnis der Zivilstandsbehörden sowie ein stark eingeschränktes Recht auf Zugang zu Personendaten des Zivilstandswesens verankert sind170.
169 Das Datenschutzrecht wird zurzeit revidiert (siehe die Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941).
170 Siehe 6. Kapitel der ZStV (Art. 44–61).