Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten

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die Einführung einer Geschlechtsänderungserklärung mit gleichzeitiger Wahl von Vorname beziehungsweise Vornamen keine Auswirkungen auf die Eidgenossenschaft. Diese Arbeiten werden mit den bestehenden Ressourcen bewältigt.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten wird sich mit der Umsetzung der vorgeschlagenen Lösungen in der Führung des Informatisierten Personenstandsregisters (Infostar; siehe Ziff. 3.5) nur wenig ändern. Bereits heute müssen Gerichtsurteile betreffend Geschlechts- und Vornamensänderung in Infostar beurkundet werden. Die Gerichte ihrerseits werden etwas entlastet werden, weil in der Regel die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten die Erklärungen entgegennehmen werden. Da die Tätigkeit der Zivilstandsämter durch angemessene Gebühren abgegolten wird, dürfte die Revision kostenneutral ausfallen.

3.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Volkswirtschaft

Die Revision verbessert die Situation von Transmenschen und von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung. Die Änderung ihres Personenstands (Angaben zu Geschlecht und Vornamen) wird in Zukunft einfacher und rascher möglich sein.

Im Übrigen wird die binäre Geschlechterordnung (männlich/weiblich) durch die vorliegende Revision nicht in Frage gestellt. Im Interesse der Rechtssicherheit wird mit verschiedenen Vorbehalten sichergestellt, dass ein Eintrag von Amtes wegen bereinigt und Missbräuche bekämpft werden (siehe Ziff. 1.2 oben).

3.4 Auswirkungen aus Sicht der Gleichstellung von Frau und Mann

Mit der vorliegenden Revision soll die Änderung des Geschlechts- und Vornamenseintrags im Personenstandsregister erleichtert werden. Die Revision nützt Männern und Frauen gleichermassen und dient insbesondere dem Schutz von Personen, die sich nicht mit den gängigen Geschlechtskategorien identifizieren und den entsprechenden Rollenbildern und Verhaltenserwartungen nicht nachleben164.

164 Siehe den Leitfaden zur Folgenabschätzung für die Gleichstellung von Frau und Mann in Gesetzgebungsprojekten des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), S. 17, abrufbar unter www.ebg.admin.ch > Themen > Recht > Gleichstellungsfolgeabschätzung.