Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten

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Geschlechtseintrags die Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in diesem Bereich klarer geregelt werden.

Für die Aufnahme einer Person im Personenstandsregister mit den Angaben zum Geschlecht, zum Vornamen und zu ihren anderen Daten sind die schweizerischen Behörden, das heisst die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten, zuständig.153 Die Bestimmung des Geschlechts bei der Geburt untersteht bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich schweizerischem Recht.154 Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland ist das Recht anwendbar, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.155 In beiden Fällen ist auch die Wahl des Heimatrechts zulässig. Gemäss dem Grundsatz der effektiven Staatsangehörigkeit erfolgt die Bestimmung des Geschlechts einer Person mit mehreren Staatsangehörigkeiten, die ihren Wohnsitz in einem ihrer Heimatstaaten hat, zwingend nach den Vorschriften dieses Staates.156 Konkret ist diese Frage in Bezug auf die Eintragung eines dritten Geschlechts relevant – eine Möglichkeit, die zurzeit nur einzelne Staaten kennen (siehe Ziff. 1.3.2 oben).

Was die Änderung des Geschlechtseintrags in der Schweiz angeht, sieht die Revision vor, dass eine Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten in der Schweiz abgegeben wird. Für Urteilsunfähige oder wenn die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters fehlt, bleibt ein Gerichtsverfahren oder eine Berichtigung durch die Verwaltung notwendig (siehe Ziff. 2.1.1.4). Im internationalen Verhältnis liegt die Zuständigkeit dafür bei der Behörde am Wohnsitz der betroffenen Person.157 Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz (einschliesslich Personen mit zwei oder mehreren Staatsangehörigkeiten) können die Erklärung vor der zuständigen Zivilstandsbeamtin oder dem zuständigen Zivilstandsbeamten ihres Heimatortes abgeben bzw. bei den zuständigen Behörden des Heimatkantons Klage einreichen oder die Berichtigung beantragen.158

Durch den Verweis auf die Bestimmungen zum Namen sind die Bestimmung des Geschlechts, dessen Änderung im Personenstandsregister sowie die Voraussetzungen und Wirkungen dieser Änderung schweizerischem Recht unterstellt.159 Gemäss den neuen Bestimmungen ist die Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags an keine Voraussetzungen mehr gebunden (siehe Ziff. 2.1.1.1 oben). Die Geschlechtsänderung hat keine Auswirkungen auf die bestehenden Kindesverhältnisse, die elterliche Sorge oder die elterliche Obhut. Diese Fragen richten sich weiterhin nach dem in der Sache anwendbaren Recht.160

153 Art. 8 Bst. d, 9, 15, 15a, 20, 20b, 37c ZStV.

154 Art. 37 Abs. 1 IPRG erster Fall in Verbindung mit Art. 40a VE-IPRG.

155 Art. 37 Abs. 1 IPRG zweiter Fall in Verbindung mit Art. 40a VE-IPRG.

156 Art. 37 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 IPRG in Verbindung mit Art. 40a VE-IPRG. Siehe Bucher/Bonomi, Droit international privé, Basel 2013, S. 171.

157 Art. 38 Abs. 2 IPRG in Verbindung mit Art. 40a VE-IPRG.

158 Art. 38 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 40a VE-IPRG.

159 Art. 38 Abs. 3 IPRG in Verbindung mit Art. 40a VE-IPRG.

160 Art. 66 ff. und 85 IPRG.