Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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5.3 Erlassform
Die Vorlage ist rechtsetzender Natur. Nach Artikel 164 Absatz 1 BV müssen alle rechtsetzenden Bestimmungen in Gesetzesform ergehen.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage sieht keine Ausgaben vor, die unter die Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) fallen.
5.5 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung
Die Vorlage sieht weder Finanzhilfen noch Subventionen vor.
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Senkung des Schwellenwerts für den Edelmetall- und Edelsteinhandel
Artikel 8a Absatz 5 zweiter Satz VE GwG sieht vor, dass der Bundesrat die Edelmetalle und Edelsteine nach Absatz 4bisbezeichnet. Eine entsprechende Definition der Begriffe soll in die GwV aufgenommen werden.
Einführung von Sorgfaltspflichten für Beraterinnen und Berater
Artikel 8b Absatz 3 VE GwG sieht vor, dass der Bundesrat die Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater konkretisiert und festlegt, wie diese zu erfüllen sind. Eine entsprechende Konkretisierung, wie sie bereits für Händlerinnen und Händler besteht, soll in der GwV vorgenommen werden.
Verbesserung der Transparenz von Vereinen mit einem erhöhten Risiko der Terroris-
musfinanzierung
Mit Artikel 61 Absatz 2bisVE ZGB wird der Bundesrat ermächtigt, die Voraussetzungen der Eintragung ins Handelsregister für unter die vorgeschlagene Regelung fallende Vereine im Einzelnen zu regeln. Artikel 61 Absatz 2terVE ZGB ermöglicht dem Bundesrat die Eintragungspflicht auf weitere Vereine auszudehnen, die einem erhöhten Risiko des Missbrauchs für Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei ausgesetzt sind. Schliesslich kann der Bundesrat basierend auf Artikel 61 Absatz 2quaterVE ZGB Vereine nach Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 3 VE ZGB von der Eintragungspflicht insbesondere aufgrund der Höhe der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte, ihrer Herkunft, ihres Ziels oder ihres Verwendungszwecks ausnehmen.
Einführung einer Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetall
Artikel 31a Absatz 2 VE EMKG sieht vor, dass der Bundesrat näher umschreibt, welche Tätigkeiten als bewilligungspflichtiger Ankauf gelten. Er berücksichtigt dabei namentlich die Risiken, die der Ankauf für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellt. Artikel 34 Absatz 1 erster Satz VE EMKG sieht vor, dass der Bundesrat das Verfahren bei Erteilung, Erneuerung und Entzug der Ankaufsbewilligung regelt, wie dies bereits für die Schmelzbewilligung gilt.