Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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halb massgeblich davon ab, wie häufig diese Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts erbringen. Bei Akteuren, welche im genannten Bereich nicht engagiert sind, fallen entsprechend keine zusätzlichen Kosten an, da auch nie eine Aufsichtsprüfung zu erfolgen hat. Unter der Annahme, dass ein Anbieter von solchen Dienstleistungen nicht hauptsondern bloss nebengeschäftlich in das Geschäft mit Gesellschaften und Trusts involviert ist, dabei beispielsweise Dossiers zu zehn Kunden führt, deren Komplexität jedoch mindestens gleich hoch wenn nicht gar deutlich höher als bei einem typischen DUFI ist, und drei davon stichprobenartig manuell von einem Prüfexperten einer Prüfung unterzogen werden, können für diesen exemplarischen Fall jährlich wiederkehrende Kosten in der Höhe von schätzungsweise 5000 bis 6000 Franken anfallen. Für den Fall eines hauptgewerblichen und spezialisierten Anbieters der genannten Dienstleistungen mit entsprechend mehr oder komplexeren Kundendossiers können deutlich höhere Kosten anfallen.
3.2.2 Senkung des Schwellenwerts für den Edelmetall- und Edelsteinhandel
Mit der Senkung der Schwelle für Barzahlungen von 100 000 auf 15 000 Franken für den Edelmetall- und Edelsteinhandel erfüllt die Schweiz eine explizite Empfehlung aus der FATF-Länderprüfung der Schweiz. Da fertig verarbeitete Produkte, wie beispielsweise Schmuckstücke, nicht vom Geltungsbereich erfasst werden, ist der Detailhandel von der neuen Regelung grundsätzlich nicht betroffen. Für die von der Vorlage betroffenen Edelmetall- und Edelsteinhändlerinnen und -händler ist die neue Regelung kaum mit zusätzlichem Aufwand verbunden, da diese bereits heute in den meisten Fällen auf Barzahlungen verzichten. Es sind keine Daten über die Anzahl der betroffenen Akteure bekannt.
3.2.3 Banken und andere Finanzintermediäre
Mit einer auf Gesetzesstufe festgehaltenen Pflicht zur risikobasierten, materiellen Verifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person sowie der Pflicht zur risikobasierten Aktualisierung der Kundeninformationen werden entsprechende von der FATF festgestellte Mängel auf Gesetzesebene angegangen. Das Vorgehen nach einem risikobasierten Ansatz entspricht des Weiteren den Grundsätzen der Finanzmarktpolitik des Bundesrats107.
3.2.3.1 Verifizierung der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person
Bei der Verifizierung der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person handelt es sich nicht um eine neue Pflicht, sondern um die gesetzliche Verankerung einer bestehenden Praxis und Rechtsprechung. Der Aufwand zur Verifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person ist dabei abhängig vom Risiko, das die Vertragspartei darstellt. In diesem Bereich ist kaum mit materiellen Zusatzkosten zu rechnen und es ist insbesondere im inlandorientierten Geschäft keine Verschlechterung des Kosten-Ertragsverhältnisses zu erwarten.
3.2.3.2 Aktualisierung der Kundendaten
Finanzintermediäre aktualisieren bereits heute regelmässig die Informationen zu ihren Kunden. Ein zu diesem Zweck vereinbartes Kundengespräch kann etwa von der Bank gleichzeitig auch genutzt werden, um den Kunden über bestimmte Produkte zu informieren oder um Werbung für zusätzliche Dienstleistungen zu betreiben. Im Geschäft mit Kleinkunden, in dem der individuelle Kundenkontakt typischerweise weniger eng ist, fehlt hingegen diese ereignisbezogene Möglichkeit zur Aktualisierung der Kundeninformationen. Der Gesetzesvorentwurf gewährt den Finanzintermediären deshalb in einem risikobasierten Vorgehen möglichst viel Flexibilität, sowohl bezüglich der Frequenz als auch betreffend den Umfang der einzuholenden
107 Siehe Bericht des Bundesrats vom Oktober 2016 «Finanzmarktpolitik für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz» https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-64199.html