Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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Altedelmetall soll ein Identitätsnachweis des Verkäufers erstellt und die Ware fotografisch dokumentiert sowie allenfalls gewogen werden. Da hierfür handelsübliche Softwarepakete ausreichende Möglichkeiten bieten, sind keine teuren IT-Investitionen notwendig. Die einzelnen Dossiers können anschliessend elektronisch aufbewahrt werden. Auf die Führung von physischen Dossiers kann verzichtet werden. Die Wirksamkeit dieser Sorgfaltspflichten ist dennoch gegeben, da davon auszugehen ist, dass das Erfordernis einer Ausweiskopie für Personen mit kriminellen Absichten bereits eine gewisse abschreckende Wirkung hat.
Für die einzelnen Bewilligungsträger fallen alle vier Jahre Gebühren zur Erneuerung der Bewilligung an. Die Höhe dieser auf Verordnungsstufe112 festzulegenden Gebühren für die Schmelz- bzw. Ankaufsbewilligung ist zur Beurteilung der möglichen Auswirkungen auf den Markt zentral. Die genaue Höhe der Gebühren für die Ankaufsbewilligung ist noch nicht bekannt. Bei ihrer Festlegung ist auch die Höhe der Gebühren für die Schmelzbewilligung zu berücksichtigen. Momentan sind die Gebühren für die Schmelzbewilligung zu tief angesetzt (420 Franken für vier Jahre). Die EZV gedenkt jedoch gleichzeitig mit der Festlegung der Gebühren für die Ankaufsbewilligung eine Anhebung der Gebühren für die Schmelzbewilligung zu beantragen. Bei der Regelung der Gebühren sind das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip zu beachten (Art. 46a Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes; RVOG113). Bei der Festlegung der Höhe der Gebührenansätze sind aber auch das öffentliche Interesse und das Interesse oder der Nutzen der gebührenpflichtigen Person zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 2 der allgemeinen Gebührenverordnung; AllgGebV114). Bei der Festlegung der Gebühren für die Ankaufsbewilligung ist der eingeschränkte Geltungsbereich dieser Bewilligung zu berücksichtigen (ein Inhaber einer Schmelzbewilligung hat automatisch auch eine Ankaufsbewilligung inne aber nicht umgekehrt). Dies soll sich in entsprechend tieferen Gebühren für eine Ankaufsbewilligung gegenüber denjenigen für eine Schmelzbewilligung reflektieren. Es ist nicht auszuschliessen, dass höhere Gebühren zur Errichtung von gesamtwirtschaftlich schädlichen Markteintrittsbarrieren und damit letztlich zu einem weniger intensiven Wettbewerb unter den Marktteilnehmern sowie allenfalls höheren Preisen für die Kundinnen und Kunden der Schmelzer bzw. Ankäufer führen.
3.2.6 Standortattraktivität
Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage kann die Schweiz die von der FATF im Bereich der Gesetzgebung festgestellten Mängel grösstenteils beheben und hat so die Möglichkeit, den vertieften Folgeprozess (enhanced follow-up process) zu beenden. Die risikobasierte Stärkung des schweizerischen Geldwäschereidispositivs wahrt zudem die Standortattraktivität des Finanzplatzes. Die Wahrung der Integrität der Finanzintermediäre und des Schweizer Finanzplatzes insgesamt liegt sowohl im Interesse der Schweiz als auch des Finanzplatzes. Dies trägt auch zur Reduktion der Wahrscheinlichkeit von wirtschaftlichen Gegenmassnahmen bei und erhöht die Verlässlichkeit der vorherrschenden Rahmenbedingungen.
3.2.7 Effekt auf das gesamtwirtschaftliche Wachstum und den Wettbewerb
Die Vorlage betrifft eine Vielzahl von Finanz- und insbesondere auch Nichtfinanzintermediären, was eine Einschätzung der kumulativen Effekte auf das gesamtwirtschaftliche Wachstum und den Wettbewerb erschwert. Insgesamt dürften das gesamtwirtschaftliche Wachstum und der Wettbewerb kaum beeinträchtigt werden, auch wenn aufgrund von zusätzlichen Pflichten eine gewisse Zunahme der administrativen Belastung der Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Altedelmetallhandel und Beraterinnen und Berater, zu erwarten ist.
112Dies betrifft die Verordnung vom 17. August 2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrollen; SR 941.319.113 SR 172.010