Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vernehmlassungsvorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015-2019115 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015-2019116 angekündigt. Anfang 2016 hatte die FATF-Länderprüfung erst begonnen. Zu diesem Zeitpunkt war nicht vorhersehbar, in welchen Bereichen die FATF der Schweiz zusätzliche Massnahmen empfehlen würde, um die Konformität ihres Dispositivs gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung mit den FATF-Standards zu verbessern.

4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Sowohl das Vorgehen nach einem risikobasierten Ansatz als auch das Sicherstellen der internationalen Konformität im Geldwäschereibereich entspricht den Grundsätzen der Finanzmarktpolitik des Bundesrats117.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die vorgeschlagenen Bestimmungen können sich auf dieselben verfassungsrechtlichen Grundlagen stützen wie der zu revidierende Gesetzestext.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz beteiligt sich aktiv an den Bemühungen der internationalen Gemeinschaft zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Sie ist Gründungsmitglied der FATF, deren Empfehlungen die internationalen Standards in diesem Bereich bilden. Diese Standards stellen zwar kein zwingendes Recht wie ein ratifiziertes internationales Übereinkommen dar, politisch ist aber jeder Staat, der sie gutheisst, gehalten sie in seinem Recht umzusetzen. Der FATF ist bewusst, dass die einzelnen Länder unterschiedliche Rechts- und Finanzsysteme haben und somit nicht alle gleich vorgehen können, um das gemeinsame Ziel zu erreichen. Die Empfehlungen stellen dementsprechend Mindeststandards dar, die in den einzelnen Ländern durch geeignete Massnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten und Verfassungsvorgaben umzusetzen sind. Die FATF-Empfehlungen werden auch von Nichtmitgliedern umgesetzt und vom Internationalen Währungsfonds und der Weltbank als internationale Normen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung anerkannt.

Die Schweiz hat die revidierten Empfehlungen wie die anderen FATF-Mitgliedstaaten angenommen. Sie ist deshalb gehalten, diese national umzusetzen. Ausgehend von der Länderprüfung 2016 sind zusätzliche Massnahmen erforderlich, um die Konformität der Schweizer Gesetzgebung mit den FATF-Standards sowie ihre Wirksamkeit zu verbessern. Das ist das Ziel dieser Vorlage.

115 BBl 2016 1105

116 BBL 2016 5183

117 Siehe Bericht des Bundesrats vom Oktober 2016 «Finanzmarktpolitik für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz» https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-64199.html