Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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Informationen. Für die betroffenen Institute können jedoch trotzdem einmalige oder wiederkehrende Kosten im Compliance Bereich entstehen, zu deren quantitativen Grössenordnung gegenwärtig noch keine Angaben gemacht werden können.

3.2.4 Verbesserung der Transparenz von Vereinen mit einem erhöhten Risiko der Terrorismusfinanzierung

Gemäss Gesetzesvorentwurf sollen sich Vereine ins Handelsregister eintragen lassen, sofern sie im Ausland Vermögenswerte zu karitativen Zwecken sammeln oder verteilen. Die Eintragung ins Handelsregister zieht die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht nach den Regeln des OR (Art. 957 Abs. 1 OR) nach sich. Des Weiteren haben die betroffenen Vereine eine Mitgliederliste zu führen und die Vertretung durch eine Person mit Domizil in der Schweiz sicherzustellen. Ein Eintrag ins Handelsregister ist für die betroffenen Vereine mit gewissen einmaligen Kosten verbunden. Neben den Gebühren für das Handelsregisteramt von 400 Franken pro Verein108 können dabei zusätzlich in eher geringem Umfang Kosten zur Beglaubigung von Unterschriften anfallen. Die Beglaubigung kann durch das Handelsregisteramt durchgeführt werden109, was zu tieferen Kosten als bei einer Beglaubigung durch eine Urkundsperson führt110. Hinzu kommen die Gebühren für Änderungen der Eintragung, insbesondere der Vorstandsmitglieder, die gemäss Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister zwischen 20 und 100 Franken betragen. Wie viele Änderungen anfallen, wird vom einzelnen Verein abhängen. Die Gesamtkosten im Zusammenhang mit diesen Änderungen können daher nicht beziffert werden. Für die Führung einer Mitgliederliste und die Sicherstellung einer Vertretung durch eine Person mit Domizil in der Schweiz ist von keinen zusätzlichen direkten Kosten auszugehen. Hingegen ist die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht nach den Regeln des OR mit Mehrkosten für Vereine verbunden, die bisher nur über die Einnahmen und Ausgaben und die Vermögenslage Buch führen mussten. Über die Anzahl betroffene Vereine kann keine Aussage gemacht werden.

3.2.5 Einführung einer Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen

Die (Wieder-)Einführung111 der Bewilligungspflicht für gewerbsmässige Käufer von Altedelmetallen sowie der damit verbundenen Pflicht zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der FATF-Länderprüfung steht, führt zu gleichen Wettbewerbsbedingungen mit den aktuell 25 Inhabern von Schmelzbewilligungen. Gewerbsmässig auf dem Markt für Altedelmetalle auftretende Akteure werden sich in Zukunft darauf verlassen, dass die Sorgfaltspflichten des EMKG eingehalten werden. Dies kann den inländischen Handel mit Altedelmetallen erleichtern (insbesondere jener zwischen in der Schweiz ansässigen Schmelzern und Händlern von Altedelmetallen). Fehlbare können entweder denunziert oder bei der stichprobenartigen Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten aufgedeckt werden. Davon betroffen sind auch Personen, die gewerbsmässig gebrauchte, von Privatpersonen stammende Edelmetallwaren kaufen.

Die Sorgfaltspflichten können von den betroffenen Bewilligungsinhabern kostengünstig und mit einem Minimum an zusätzlicher Bürokratie eingehalten werden. Bei jedem Kauf von

108 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister; SR 221.411.1

109 Art. 21 HRegV

110 Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister beträgt die Beglaubigung einer Unterschrift 10 Franken.

111 2007 wurde im Rahmen der Vereinfachung und Aufhebung von Bewilligungsverfahren die Pflicht zur Bewilligung des gewerbsmässigen An- und Verkaufs von Schmelzgut abgeschafft, da dies als kein griffiges Instrument zur Unterbindung von illegalem und hehlerischem Handel mit Schmelzgut und Schmelzprodukten identifiziert wurde. Die vorgeschlagene Ankaufsbewilligung ist insofern umfassender als das ehemalige Recht, als sie insbesondere den gewerbsmässigen Ankauf gebrauchter Edelmetallwaren von Privatpersonen mit umfasst.