Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/39: Totalrevision der Rohrleitungsverordnung · 6 Seiten

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Artikel 6 Eidgenössisches Rohrleitungsinspektorat

Der bisherige Artikel 34 wird systematisch neu in Abschnitt 1 verschoben.

Der geltende Artikel 34 Absatz 1 RLV sieht bisher vor, dass die Einzelheiten im Vertrag zwischen dem BFE und dem Schweizerischen Verein für technische Inspektionen (SVTI) geregelt werden. Dem BFE kommt jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit zu, sondern es handelt für den Bund. Deshalb wird BFE durch den Bund ersetzt.

Artikel 7 Plangenehmigungspflicht

Der Grundsatz von Artikel 2 Absatz 1 RLG, wonach eine Rohrleitungsanlage nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden darf, wird zur Verbesserung der Lesbarkeit der Verordnungsbestimmungen neu auch in die Verordnung aufgenommen (Art. 6 Abs. 1).

Entsprechend der heutigen Praxis wird zudem festgehalten, dass Instandhaltungsarbeiten an Rohrleitungsanlagen ohne Plangenehmigung durchgeführt werden können, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Betrieb einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere Rohrsondagen und Rohrkontrollen oder die Reparatur und der gleichwertige Ersatz von bestehenden Anlageteilen.

Artikel 8 Gesuchsunterlagen

Nach der geltenden Fassung der RLV sind ein Umweltverträglichkeitsbericht sowie ein Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung einzureichen. In der Praxis wird das Thema Raumplanung in der Regel im Umweltverträglichkeitsbericht abgehandelt. Dementsprechend sieht Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b neu nur noch einen Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt und die Abstimmung mit der Raumplanung vor.

Artikel 9 Technischer Bericht

Inhaltlich wird der technische Bericht erweitert. Neu umfasst dieser das Konzept für die Fernmelde-, Fernsteuer- und Überwachungseinrichtungen (bisher im Artikel betreffend Projektpläne).

Bisher war die Beurteilung der gravitativen Naturgefahren (Rutschungen, Lawinen, Hochwasser etc.) einzig Gegenstand des Umweltverträglichkeitsberichts. Dieser Bericht wird jedoch während der Lebensdauer der Anlage nicht aktualisiert. Für die Sicherheit der Rohrleitungsanlagen ist es jedoch wichtig, dass die Beurteilung dieser Gefahren und die in diesem Zusammenhang zu treffenden Massnahmen stets aktualisiert werden. Die im Projekt vorgesehenen Massnahmen betreffend die gravitativen Naturgefahren werden neu in den technischen Bericht aufgenommen. In der künftigen Revision der Verordnung vom 4. April 2007 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (RLSV; SR 746.12) ist vorzusehen, dass die entsprechende Dokumentation regelmässig und der Situation angepasst nachzuführen und dem ERI einzureichen ist.

Artikel 10 Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt und die Raumplanung

Die Terminologie von Artikel 7 der geltenden RLV wird vorliegend grundsätzlich übernommen. Als Buchstabe f werden jedoch die Vorgaben betreffend die Raumplanung neu in diesen Artikel integriert. Weiter wurden die Buchstaben a, d und e unwesentlich umformuliert.

Artikel 11 Projektpläne

Übersichtskarten sind in geeignetem Massstab einzureichen. Auf die Festlegung eines bestimmten Massstabs wird verzichtet.

Übersichtspläne sind nicht mehr vorgesehen, da sie keinen Mehrwert bringen. Der geltende Artikel 9 wird deshalb aufgehoben.

Neu sind separate Pläne mit Grundwasser- und Quellfassungen, Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen, die unter öffentlichem Schutz stehenden Natur- und Kulturobjekte sowie die Bauvorhaben mit räumlichen Auswirkungen wie Bahnen und Strassen vorgesehen.

Entsprechend der Praxis wird neu zwischen Situationsplänen für Nebenanlagen und Streckenplänen für Rohrleitungen unterschieden. Diese sind wie anhin im Massstab 1:500 bzw. 1:1000 einzureichen.

Das Konzept für die Fernmelde-, Fernsteuer- und Überwachungseinrichtungen befindet sich neu in Artikel 9 und nicht mehr unter den Projektplänen.

Artikel 12 Inhalt der Strecken- und Situationspläne

Inhaltlich ist dieser Artikel weitgehend gleich geblieben. Die Auflistung der aufzunehmenden Daten und Objekte ist jedoch nicht mehr abschliessend. Es sollen alle für die Sicherheit massgeblichen Elemente in den Plänen Eingang finden.

Die Angaben zum maximalen Betriebsdruck gemäss Artikel 3 und die Aufsichtsgrenzen sollen in die Pläne einfliessen. Zudem sollen nicht nur oberirdische, sondern auch unterirdische Leitungen (Drainage-, Kabelleitungen etc.) in die Pläne aufgenommen werden.

Artikel 13 Aussteckung

Entsprechend der Praxis wird neu die Aussteckung von Markierungssignalen vorgesehen. Eine fehlende Aussteckung resp. der Standort der Markierungssignale führt im Rahmen der Bewilligungsverfahren häufig zu Einsprachen, da es sich bei den Markierungssignalen für die Grundeigentümer meist um die einzigen sichtbaren Anlageteile handelt.

Artikel 14 Projektänderung während des Verfahrens

Einzig der Titel des Artikels wurde präzisiert (früher „Wesentliche Projektänderungen“).