Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/39: Totalrevision der Rohrleitungsverordnung · 6 Seiten

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Artikel 15 Teilgenehmigung

Auf die Erwähnung der Unterlagen, welche Bestandteil der Plangenehmigung sind, wird verzichtet. Es wird einzig noch festgehalten, dass für unbestrittene Teile einer Rohrleitungsanlage Teilgenehmigungen erteilt werden können, wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.

Die Eröffnung der Plangenehmigung wird nicht mehr geregelt. Diese soll sich nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) richten.

Artikel 16 Behandlungsfristen

Der bisherige Artikel 16 wird unverändert übernommen.

Artikel 17 Sistierung

Benötigt die Unternehmung für die Ergänzung der Gesuchsunterlagen, die Erarbeitung von Projektvarianten oder Verhandlungen mit Behörden und Einsprechenden mehr als drei Monate, so kann das Verfahren sistiert werden, bis die Wiederaufnahme verlangt wird. Wird ein Verfahren aus anderen Gründen verzögert (z.B. durch Drittprojekte), so ist die Sistierung aufgrund der allgemeinen Verfahrensregeln möglich.

Artikel 18 Rohrleitungstechnische Prüfung

Die Kontrolle der rohrleitungstechnischen Unterlagen ist neu im vorliegenden Artikel vorgesehen. Der geltende Artikel 14 (Verfahren des Inspektorats) wird deshalb aufgehoben.

Die rohrleitungstechnischen Unterlagen sollen dem ERI nicht nur im Plangenehmigungsverfahren eingereicht werden, sondern soweit nötig auch bei plangenehmigungsfreien Vorhaben oder für Instandhaltungsarbeiten. Das ERI prüft die rohrleitungstechnischen Unterlagen auf ihre Übereinstimmung mit den Regeln der Technik nach Artikel 3 RLSV, der Plangenehmigung und der Betriebsbewilligung und teilt der Unternehmung das Ergebnis seiner Prüfung der Plangenehmigung mit.

Neu wird bei Leitungen für flüssige Stoffe auch ein Druckprofil gefordert.

Artikel 19 Baupläne

Für die Bauphase müssen nicht alle Projektpläne nochmals eingereicht werden (vgl. Art. 10). Neu werden die einzureichenden Baupläne namentlich aufgeführt. Es sind dies die Streckenpläne, die Objektpläne sowie die Situations-, Gebäude und Umgebungsgestaltungspläne für Nebenanlagen.

Die bisherige Bestimmung sah vor, dass das BFE die Baupläne auf ihre Übereinstimmung mit der Plangenehmigung prüft. In der Praxis werden die Baupläne in technischer Hinsicht zuerst durch das ERI geprüft. Anschliessend überprüft das BFE, ob die Baupläne mit der Plangenehmigung übereinstimmen. Diese Praxis wird nun explizit festgehalten.

In der Praxis informieren in der Regel die Unternehmen die zuständigen Ingenieur-Geometer über die baulichen Änderungen. Zudem werden den betroffenen Kantonen die sie betreffenden Plangenehmigungen zugestellt. Die Kantone sind daher bereits im Besitz der für die Nachführung der amtlichen Vermessung nötigen Informationen. Die Übermittlung der Baupläne durch das BFE an die für die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle ist deshalb nicht mehr vorgesehen.

Artikel 20 Auflagenkontrolle durch das BFE

Nach der geltenden RLV hat das ERI die Massnahmen durchzusetzen, die von anderen eidgenössischen oder kantonalen Stellen verlangt werden, insbesondere auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes und der Gesundheit, aber auch der Umwelt. Das ERI ist die technische Aufsichtsbehörde für Rohrleitungsanlagen. Es verfügt daher nicht über das notwendige Knowhow, die Erfüllung von Massnahmen bzw. Auflagen aus anderen Bereichen zu kontrollieren.

Die Kontrolle von Massnahmen bzw. Auflagen kann ganz oder teilweise an Dritte, namentlich an die Kantone, delegiert werden. In der Praxis schliesst das BFE mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen betreffend den Vollzug von Umweltauflagen ab. Um diese Kontrollen wahrnehmen zu können, hat die Unternehmung auf Anfrage dem BFE Informationen betreffend Organisation der Baustelle, den Terminplan für die Ausführung des Projektes und allenfalls weitere benötigte Angaben mitzuteilen.

Artikel 21 Technische Aufsicht durch das ERI

Wie bisher überwacht das ERI die fachgerechte Ausführung der Arbeiten und setzt die Massnahmen und Auflagen hinsichtlich der rohrleitungstechnischen Anforderungen durch. Es kann selbst Kontrollen durchführen oder von Dritten durchführen lassen. Die Unternehmung hat dem ERI dazu rechtzeitig die nötigen Informationen betreffend Organisation der Baustelle, die technischen Spezifikationen und den Terminplan für die Ausführung des Projektes mitzuteilen. Unverändert bleiben auch die Meldepflicht der Unternehmung bei besonderen Vorkommnissen und die Pflicht zur Erstellung von Protokollen über die durchgeführten Arbeiten und Kontrollen.

Artikel 22 Technische Abnahmeprüfung

Systematisch wurde diese Bestimmung in den Abschnitt „Bau“ statt wie bisher beim „Betrieb“ eingegliedert. Zudem wurde die Pflicht des ERI, die zum Schutz der Umwelt angeordneten Massnahmen zu kontrollieren, aufgehoben (s. dazu Erläuterungen zu Art. 20 und 21).