Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/39: Totalrevision der Rohrleitungsverordnung · 6 Seiten

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Artikel 23 - 25 Betriebsbewilligung, generelle Betriebsbewilligung, Bewilligung zur Inbetriebnahme der Anlage

Nach Artikel 30 RLG dürfen Rohrleitungsanlagen nur mit einer Bewilligung des BFE betrieben werden. Nach der geltenden RLV muss die Unternehmung nach Erstellung der Rohrleitungsanlage dem Bundesamt ein Gesuch um Erteilung einer neuen oder um Ergänzung der bestehenden Betriebsbewilligung einreichen.

In der Praxis erteilt das BFE bei Änderungen der Rohrleitungsanlagen separate Betriebsbewilligungen für jede geänderte Anlage. Dies hat dazu geführt, dass die meisten Unternehmungen im Besitz von mehreren Betriebsbewilligungen sind, welche untereinander teilweise ungenügend koordiniert sind, was zu Widersprüchen und Unklarheiten bei der Vollstreckung der Bestimmungen führen kann.

Neu soll die Betriebsbewilligung gemäss RLG aus zwei Teilen bestehen, namentlich der generellen Betriebsbewilligung und der Bewilligung zur Inbetriebnahme der Anlage. Betriebsdruck und Aufsichtsgrenzen gehören inhaltlich zum Betriebsreglement bzw. zu den Plänen und werden deshalb nicht mehr in der generellen Betriebsbewilligung bzw. in der Bewilligung zur Inbetriebnahme der Anlage festgelegt, sondern mit dem Betriebsreglement bzw. den Plänen genehmigt.

Voraussetzung für die Erteilung der generellen Betriebsbewilligung sind der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die Gesamtanlage (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c RLG) und das vom BFE genehmigte Betriebsreglement nach Artikel 26. Änderungen der Rohrleitungsanlage erfordern demzufolge keine neue generelle Betriebsbewilligung oder eine Änderung derselben. Vielmehr ist nach der Erstellung oder der Änderung der Rohrleitungsanlage eine Bewilligung zur Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist das Vorliegen der generellen Betriebsbewilligung sowie der Nachweis, dass die Ereignisdienste umfassend über die Rohrleitungsanlage informiert wurden, und die Anforderungen nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a und b RLG erfüllt sind. Bei geringfügigen Änderungen von Rohrleitungsanlagen, welche der Plangenehmigungspflicht unterliegen, kann das BFE auf die Einreichung eines Gesuchs für eine Bewilligung zur Inbetriebnahme der Anlage verzichten. In diesem Fall soll die Inbetriebnahme nach erfolgreicher technischer Abnahmeprüfung gemäss Artikel 22 mit Zustimmung des Inspektorats erfolgen dürfen.

Mit dieser Anpassung des Prozesses für die Erteilung der Betriebsbewilligung gemäss RLG wird erreicht, dass die generelle Betriebsbewilligung eines Betreibers nicht bei jeder Änderung seiner Anlage angepasst werden muss. Anlagespezifisch notwendige Anpassungen der Betriebsbewilligung können so im Rahmen der Bewilligung zur Inbetriebnahme der Anlage angeordnet werden. Dies führt zu einer Vereinfachung der Prozessabläufe sowohl bei den Betreibern als auch bei den Behörden (BFE und ERI). Allfällige Auflagen aus der Bewilligung zur Inbetriebnahme der Anlage sind künftig ins angepasste Betriebsreglement zu übernehmen.

Artikel 26 Betriebsreglement

Das Betriebsreglement wird oft geändert. Daher soll es neu von der Betriebsbewilligung abgekoppelt werden und unabhängig davon vom BFE genehmigt werden (Abs. 1). Betriebsdruck und Aufsichtsgrenzen sind Inhalt des Betriebsreglements und werden mit diesem genehmigt.

In Absatz 3 (Angaben zum Betrieb) wurden insbesondere die Bestimmungen betreffend die besonderen Betriebszustände und die Sondervorschriften für Molchungen aufgehoben. Diese sind neu Gegenstand von Absatz 4 Buchstabe d (Liste der betrieblichen Sonderregelungen).

In Absatz 4 werden neu eine Liste der gültigen Konzessionen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen, eine Liste der Rohrleitungsanlagen mit den Druckangaben sowie Listen der gültigen Planunterlagen und der Sonderregelungen verlangt. Hingegen sind die Übersichtskarten und andere Pläne dem Betriebsreglement nicht mehr physisch beizulegen. Diese Ergänzungen entsprechen der heutigen Praxis.

Artikel 27 Ausführungspläne

Siehe Erläuterungen zu den Artikeln 11 und 19.

Artikel 28 Betriebsaufsicht

In der Praxis nimmt das ERI oft an den Einsatzübungen der Unternehmungen teil. In Absatz 2 Buchstabe i wird daher neu festgehalten, dass das ERI die Einsatzübungen überprüft.

Nach der geltenden RLV muss die Unternehmung das Inspektorat über aussergewöhnliche Ereignisse umgehend informieren. Bei grösseren Schäden oder Austritt des Fördergutes ist zusätzlich das Bundesamt zu orientieren. Die Bestimmung, dass das BFE zu orientieren ist, wird vorliegend aufgehoben, da dies in Artikel 60 RLSV festgehalten ist. Die Information des BFE erfolgt durch das ERI und nicht durch die Unternehmung.

Artikel 29 Betriebseinstellung durch die Unternehmung

Der bisherige Artikel 25 wird unverändert übernommen.

Artikel 30 Zustimmung

Der bisherige Artikel 26 wird inhaltlich unverändert übernommen.

Artikel 31 Verfahren und Voraussetzung für die Zustimmung

Der bisherige Artikel 27 wird inhaltlich unverändert übernommen.