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Vernehmlassung 2018/39: Totalrevision der Rohrleitungsverordnung · 9 Seiten
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Verordnung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV)
vom ... Entwurf vom 8. Juni 2018
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 1 Absätze 1, 2 Buchstabe a und 4, 45 Ziffer 3 und 52 Absatz 2 Ziffern 1 und 3 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19631 (RLG)
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Bau und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe, Kohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffgemische wie Roherdöl, Erdgas, Raffineriegase, Erdöldestillate oder flüssige Rückstände der Erdölraffination.
Art. 2 Geltungsbereich
1Diese Verordnung gilt vollumfänglich für:
a. Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 RLG;
b. Rohrleitungsanlagen, die dem Bund oder einer Anstalt des Bundes gehören, unabhängig davon, ob sie unter Buchstabe a fallen.
2Bestehen Rohrleitungsanlagen aus Anlageteilen, die unter Absatz 1 fallen, und aus solchen, die nicht darunter fallen, so unterstellt das Bundesamt für Energie (BFE) nach Anhören des betroffenen Kantons die Rohrleitungsanlage der zweckmässigeren Ordnung.
3Für Rohrleitungsanlagen unter kantonaler Aufsicht nach Abschnitt IV RLG gelten die 7.9. Abschnitte dieser Verordnung.
Art. 3 Rohrleitungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a RLG
1Als Rohrleitungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a RLG gelten Rohrleitungsanlagen, bei denen der maximal zulässige Betriebsdruck grösser als 5 bar und der Aussendurchmesser grösser als 6 cm ist; bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen.
2Bei Rohrleitungen für den Transport von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen gilt als maximal zulässiger Betriebsdruck nach Absatz 1 der maximal mögliche Druck inklusive Druckstoss.
Art. 4 Nicht unter das RLG fallende Anlagen
1Das RLG gilt nicht für:
a. Rohrleitungen, die Bestandteile einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen bilden und das Areal dieser Einrichtung um höchstens 100 m überschreiten;
b. Rohrleitungen, die von der Station der Unternehmung zu den Verbrauchern führen und nicht länger als 100 m sind.
2Anfang und Ende der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlage sind vom BFE bei der Plangenehmigung festzulegen und sollen sich bei Schiebern oder anderen geeigneten Installationen befinden.
Art. 5 Aufsichtsorgane
1Aufsichtsbehörde ist das BFE.
2Die technische Aufsicht obliegt dem Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat (ERI).
Art. 6 Eidgenössisches Rohrleitungsinspektorat
1Das ERI ist eine besondere Dienststelle des Schweizerischen Vereins für technische Inspektionen (SVTI) mit eigener Rechnung. Die Einzelheiten sind im Vertrag zwischen dem Bund und dem SVTI geregelt.
2Das ERI verkehrt mit den Unternehmungen, den Behörden und den Dritten direkt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das BFE.
AS
1 SR 746.1
2018–......