Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/39: Totalrevision der Rohrleitungsverordnung · 6 Seiten

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Artikel 32 Kantonale Zuständigkeit

Die Informationspflicht der Kantone an das BFE wird neu in Artikel 33 geregelt.

Artikel 33 Oberaufsicht des Bundes

Rohrleitungsanlagen mit kantonaler Bewilligung gemäss Artikel 42 RLG unterstehen der Aufsicht des Kantons und der Oberaufsicht des Bundes. In der bisherigen Praxis wurde die Oberaufsicht durch den Bund kaum wahrgenommen. Nach dem Nuklearunfall von Fukushima in Japan beschloss der Bund, die Aufsichtstätigkeit generell vertiefter wahrzunehmen. In der Folge hat das BFE eine neue Abteilung „Aufsicht und Sicherheit“ aufgebaut.

Nach Absatz 1 berichten die Kantone dem BFE auf Anfrage über die Verfahren für den Bau und Betrieb sowie über die Kontrollen der unter ihrer Aufsicht stehenden Rohrleitungsanlagen. Die Absätze 2 und 3 formalisieren den aktuellen Stand der Situation betreffend die Oberaufsicht. Am 15. Juni 2017 hat das BFE eine Richtlinie betreffend die Oberaufsicht, welche zusammen mit den Kantonen erarbeitet wurde, erlassen.

Artikel 34 Strafbestimmungen

Wie bisher sieht Artikel 28 Absatz 4 vor, dass die Unternehmung dem Bundesamt jährlich Geschäftsbericht, Jahresrechnung und Bilanz übermittelt (s. auch Art. 20 RLG). Das Bundesamt kann zusätzliche Angaben verlangen, wenn das für die Ausübung der Aufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist.

Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften mit den gleichen Strafen bedrohen, wie sie in Artikel 45 Ziffern 1 und 2 RLG aufgeführt sind, er muss jedoch nicht.

Der geltende Artikel 36 Buchstabe b RLV sieht vor, dass sich strafbar im Sinne von Artikel 45 RLG macht, wer die in Artikel 24 Absatz 4 verlangten Angaben nicht oder nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig macht. Die Widerhandlung gegen die Pflicht zur Einreichung dieser Unterlagen ist als eine geringfügige, nicht strafwürdige Widerhandlung einzustufen. Die Verletzung dieser Pflicht soll deshalb nicht mehr strafbar sein und der geltende Artikel 36 Buchstabe b RLV wird aufgehoben.

Artikel 37 Übergangsbestimmungen

Wegen der Unterstellung von einigen, der kantonalen Aufsicht unterstehenden Rohrleitungen unter Bundesaufsicht, muss festgehalten werden, dass die Kantone dem BFE alle erforderlichen Unterlagen innert einer gewissen Frist zu übermitteln haben. Diese Frist wird auf sechs Monate vom Inkrafttreten dieser Verordnung an festgelegt.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit der Revision der RLV und der damit einhergehenden Änderung des Geltungsbereichs fallen neu einige kleinere Rohrleitungen unter die Bundesaufsicht. Die technische Aufsicht über diese Rohrleitungen wird jedoch bereits heute durch das ERI im Auftrag der Kantone wahrgenommen. Auf Stufe Bund ist mit keinen zusätzlichen Aufwendungen zu rechnen.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Durch die Revision der RLV werden einige Rohrleitungen, welche unter kantonaler Aufsicht stehen, der Bundesaufsicht unterstellt. Dadurch werden die betroffenen Kantone geringfügig entlastet.

3.3 Auswirkungen auf Betreiber von Rohrleitungsanlagen

Die Revision der RLV hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Betreiber, welche bereits heute der Bundesaufsicht unterstehende Rohrleitungsanlagen betreiben. Für Betreiber, welche bisher keine der Bundesaufsicht unterstehenden Anlagen betreiben, kann durch die Unterstellung ihrer Anlagen unter Bundesaufsicht ein Mehraufwand entstehen.

Zudem entfällt eine Bestrafung der Betreiber, wenn die Unterlagen gemäss Artikel 28 Absatz 4 nicht eingereicht werden (s. Erläuterungen zu Art. 34).