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Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 7 Seiten

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risch tätige Umweltschutzorganisationen anhören. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet das BFE, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.

Art. 1c Vororientierung

Ein Vorhaben, das voraussichtlich der Sachplanpflicht unterliegt und dessen Bedarf von der Elektrizitätskommission bestätigt wurde (Art. 22 Abs. 2bisdes Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20075), wird als Vororientierung in den Sachplan eingetragen.

Art. 1d Vorbereitung des Sachplanverfahrens

1Bevor die Gesuchstellerin dem BFE die Durchführung des Sachplanverfahrens für ein Vorhaben, das der Sachplanpflicht unterliegt, beantragt, schliesst sie mit den betroffenen Kantonen eine Koordinationsvereinbarung ab, mit der insbesondere die folgenden Punkte geregelt werden:

a. die Planungsziele;

b. die Zuständigkeiten für die Organisation der Verfahrensschritte;

c. die Mitwirkung und die Information der Gemeinden;

d. der zeitliche Ablauf für die vorgesehenen Verfahrensschritte;

e. das Vorgehen zur Anpassung der kantonalen Planung.

2Sie erstellt Unterlagen für die Beurteilung möglicher Planungsgebiete. Daraus muss hervorgehen, dass das Konflikt- und Optimierungspotenzial hinsichtlich der Raumnutzung ermittelt wurde.

3Die Gesuchstellerin kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone in Fällen, in denen der Spielraum für mehrere Planungsgebiete als nicht ausreichend betrachtet wird, auch nur ein Planungsgebiet vorschlagen. Ein solcher Vorschlag ist detailliert zu begründen.

Art. 1e Einleitung des Sachplanverfahrens

1Die Gesuchstellerin beantragt dem BFE die Durchführung des Sachplanverfahrens.

2Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizulegen:

a. eine Begründung für das Vorhaben sowie Angaben zu dessen Bedarf;

b. die Koordinationsvereinbarung und die Unterlagen nach Artikel 1d.

3Das BFE übermittelt die Unterlagen den in der Raumordnungskonferenz des Bundes vertretenen Ämtern zu einer ersten Stellungnahme. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Monate.

5 SR 734.7