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Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 7 Seiten

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4Nach Eingang der Stellungnahmen setzt das BFE innert zwei Monaten eine projektspezifische Begleitgruppe ein, in der folgende Stellen und Organisationen mit je einer Stimme vertreten sind:

a. das Bundesamt für Raumentwicklung;

b. das Bundesamt für Umwelt;

c. weitere betroffene Bundesämter;

d. die Eidgenössische Elektrizitätskommission;

e. das Inspektorat;

f. jeder betroffene Kanton;

g. die gesamtschweizerisch tätigen Umweltschutzorganisationen;

h. die Gesuchstellerin.

Art. 1f Festsetzung des Planungsgebiets

1Das BFE stellt der Begleitgruppe die Unterlagen zum Planungsgebiet zur Stellungnahme zu. Es kann für die Besichtigung von möglichen Planungsgebieten Begehungen mit der Begleitgruppe organisieren.

2Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt aller benötigten Unterlagen ein Planungsgebiet. Das Planungsgebiet muss so gross sein, dass darin mehre Planungskorridore ausgearbeitet werden können.

3Das BFE erarbeitet gestützt auf die Empfehlung der Begleitgruppe den Entwurf des Objektblatts mit Bericht für das Planungsgebiet und eröffnet das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20006 (RPV).

4Nach der Bereinigung des Entwurfs führt das BFE eine Ämterkonsultation durch. Es veranlasst innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Ämterkonsultation die Festsetzung des Planungsgebiets durch:

a. den Bundesrat in Fällen nach Artikel 21 Absatz 1 RPV;

b. das UVEK in Fällen nach Artikel 21 Absatz 4 RPV.

5Es kann in Fällen nach Artikel 1d Absatz 3 und bei einstimmiger Rückmeldung durch die Mitglieder der Begleitgruppe auf eine formelle Festsetzung des Planungsgebiets verzichten und der Gesuchstellerin das Planungsgebiet direkt mitteilen. Das BFE kann dieses Planungsgebiet im Sachplan als Zwischenergebnis eintragen.

Art. 1g Festsetzung des Planungskorridors

1Die Gesuchstellerin erarbeitet unter Einbezug der betroffenen Kantone in der Regel mindestens zwei Planungskorridore und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein.

6 SR 700.1