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Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 7 Seiten

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3Als geringfügige technische Änderungen gelten, sofern dadurch der Anlagegrenzwert nach der NISV8 an Orten mit empfindlicher Nutzung nicht überschritten und das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird:

a. der Ersatz von Erdseilen durch Erdseile mit integrierten Lichtwellenleitern sowie deren Verwendung zur Durchleitung von Daten der Betriebsinhaberin oder Dritter;

b. Massnahmen zur Phasen-, Verlust- und Lärmoptimierung von Leitungen;

c. der Ersatz von Isolatoren durch Isolatoren anderer Bauart;

d. Änderungen an der Aufhängung von Leiterseilen sowie an der Geometrie von Leitungen; und

e. der Ersatz von Kabeln in bestehenden Rohranlagen durch Kabel anderer Bauart.

4Bei Instandhaltungsarbeiten entscheidet das Inspektorat im Zweifelsfall über die Plangenehmigungspflicht.

5Geringfügige technische Änderungen zeigt die Betriebsinhaberin dem Inspektorat vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich an. Das Inspektorat teilt innert 20 Tagen nach Eingang der Anzeige mit, ob ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

6Die Betriebsinhaberin dokumentiert gegenüber dem Inspektorat die ausgeführten Instandhaltungsarbeiten und Änderungen.

Art. 9b Projektierungszonen und Baulinien

1Dieser Abschnitt gilt sinngemäss für die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien.

2Für die Festlegung der Projektierungszonen ist das BFE zuständig.

Art. 9c Verfahrenserleichterungen

Betrifft ein Vorhaben eine Anlage mit einer Nennspannung von 36 kV oder weniger, die sich nicht in einem Schutzgebiet nach Bundesrecht befindet, so verzichtet die Genehmigungsbehörde grundsätzlich auf die Anhörung der Fachbehörden des Bundes, sofern sie das Vorhaben anhand der kantonalen Stellungnahme beurteilen kann.

Art. 9d Erwerb und Erneuerung von Dienstbarkeiten

Müssen für eine bestehende, rechtskräftig bewilligte Anlage Rechte erneuert oder zusätzlich erworben werden, ohne dass die Anlage baulich geändert wird, so bestimmt sich das Verfahren ausschliesslich nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19309 über die Enteignung und es bedarf keiner Plangenehmigung.

8 SR 814.710

9 SR 711