Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Die heutige Regelung

Das aktuelle Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) regelt die Veranstaltung von traditionellen Radio- und Fernsehprogrammen. Die publizistischen Leistungsaufträge sind auf eine klassische Mediennutzung ausgerichtet. Die Verbreitung erfolgt über Rundfunknetze mit beschränkten Frequenzkapazitäten.

Die SRG hat einen umfassenden nationalen bzw. sprachregionalen Leistungsauftrag. Sie veranstaltet Radio- und Fernsehprogramme in allen Sprachregionen und auf Rätoromanisch. Der Erfüllung des Leistungsauftrages dient auch das übrige publizistische Angebot (insbesondere Online-Angebot, Teletext), das ebenfalls unter die Bestimmungen des RTVG fällt. Die SRG versorgt die Bevölkerung inhaltlich umfassend mit gleichwertigen Programmen in allen drei Amtssprachen, fördert den Zusammenhalt der Gesellschaft, fördert die Schweizer Kultur und bietet ein Auslandangebot an (insbesondere mit Swissinfo). Den Hauptteil ihres Angebotes bereitet die SRG für Menschen mit Sinnesbehinderungen auf. Die Anzahl der Programme, die Inhalte des übrigen publizistischen Angebots, die Art der Verbreitung und die Zusammenarbeit mit den Kulturschaffenden werden in der Konzession durch den Bundesrat konkretisiert.

Tätigkeiten der SRG ausserhalb der Konzession dürfen den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen nicht erheblich beeinträchtigen. Das UVEK kann Auflagen machen oder die Tätigkeit untersagen.

Auf lokal-regionaler Ebene hat der Bundesrat flächendeckende Versorgungsgebiete definiert (13 Versorgungsgebiete TV, 32 Versorgungsgebiete Radio). Darauf basierend werden Radio- und Fernsehkonzessionen mit einem Leistungsauftrag und teilweise mit einem Abgabenanteil erteilt. Veranstalter mit einer solchen Veranstalterkonzession haben ein Zugangsrecht auf die Verbreitungsinfrastruktur jener Fernmeldedienstanbieterinnen, welche Radio- und Fernsehprogramme verbreiten (drahtlos-terrestrisch und über Leitungen). Für diese Veranstalter stehen heute fünf, ab 2019 sechs Prozent des Abgabenertrags (81 Mio. Franken jährlich) zur Verfügung.

Radio- und Fernsehveranstalter ohne Leistungsauftrag unterliegen einer Meldepflicht.

Alle Radio- und Fernsehveranstalter haben die Programmvorschriften (Achtung der Menschenwürde, öffentliche Sittlichkeit etc.) und die Jugendschutzbestimmungen (Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen zum Schutz von Minderjährigen) einzuhalten, und für sämtliche redaktionellen Sendungen mit Informationsgehalt gilt das Sachgerechtigkeitsgebot. Für konzessionierte Programme gilt für die Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen das Vielfaltsgebot.

Die nationalen und sprachregionalen Fernsehveranstalter - Veranstalter ohne Konzession - haben zudem weitere Auflagen: Im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln sind europäische Werke und unabhängige Produktionen zu berücksichtigen, zudem bestehen Pflichten zur Förderung des Schweizer Films (mindestens 4 Prozent der Bruttoeinnahmen) sowie zur Aufbereitung für Menschen mit Sinnesbehinderungen (mindestens eine Sendung pro Woche).

Für sämtliche Radio- und Fernsehveranstalter gelten das Werbetrenngebot, verschiedene Werbeverbote (politische und religiöse Werbung, Werbung für Tabakprodukte und gebrannte Wasser, verschreibungspflichtige Arzneimittel), das Schleichwerbeverbot, die Werbezeitbeschränkung (12 Minuten pro Stunde), Beschränkungen zur Unterbrecherwerbung und ein Transparenzgebot im Sponsoring. Der Bundesrat hat von der Delegation Gebrauch gemacht und in der Verordnung die meldepflichtigen Radios und die meldepflichtigen nicht grenzüberschreitenden Fernsehstationen von den Regelungen zur Werbezeit und zur Unterbrecherwerbung ausgenommen. Die Werbe- und Sponsoringbestimmungen sind weitgehend mit den europäischen Regelwerken harmonisiert.