Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Für die SRG gilt von Gesetzes wegen ein Werbeverbot in den Radioprogrammen. Gemäss Bundesratsverordnung unterliegt die SRG zudem einem Werbeverbot im Online-Angebot und strengeren Regeln zur Unterbrecherwerbung und zur Werbedauer.
Das RTVG sieht neben der Unterstützung von Leistungsaufträgen weitere Fördermassnahmen vor, insbesondere die Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Medienschaffenden, der Radio-Verbreitung (Technologieförderung, Verbreitung in Bergregionen), der Untertitelung von Nachrichtensendungen der Regionalfernsehen, der Nutzungsforschung sowie von Archivierungsprojekten.
Finanziert werden die Service-public-Leistungen sowie die meisten anderen Fördermassnahmen mit der Radio- und Fernsehempfangsgebühr, die bei Haushalten und Betrieben mit einem betriebsbereiten Empfangsgerät erhoben wird (SRG, Leistungsaufträge anderer Veranstalter, Untertitelung von Nachrichtensendungen der regionalen Fernsehveranstalter, Archivierungsprojekte, Stiftung für Nutzungsforschung, neue Verbreitungstechnologien). Die Empfangsgebühr wird ab 1. Januar 2019 durch die geräteunabhängige Radio- und Fernsehabgabe abgelöst.
Bei den konzessionierten Veranstaltern wird eine Konzessionsabgabe erhoben, die für die Medienforschung und die Unterstützung neuer Verbreitungstechnologien (DAB+-Verbreitung) verwendet wird. Zudem stehen allgemeine Bundesmittel zur Verfügung, mit denen die Verbreitung von Radioprogrammen in Bergregionen und die Aus- und Weiterbildung (Subvention an Institutionen) mitfinanziert werden.
Das RTVG sieht vielfaltssichernde Instrumente vor. Das Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen mit Exklusivabreden und der freie Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sichern den freien Empfang in diesen Bereichen ab. Wenn die Wettbewerbskommission (WEKO) eine marktbeherrschende Stellung in einem der medienrelevanten Märkte feststellt und ein Programmveranstalter oder ein anderes im Radio- und Fernsehmarkt tätiges Unternehmen diese Stellung missbraucht, kann das UVEK zudem vom Radio- oder Fernsehveranstalter vielfaltssichernde Massnahmen verlangen (z.B. Zusammenarbeit mit anderen Marktteilnehmern, Redaktionsstatut).
Mit einem Beitrag an die Entwicklung und Beschaffung von Erhebungsmethoden und -systemen wird die Erhebung wissenschaftlicher Daten zur Radio- und Fernsehnutzung unterstützt. Damit soll sichergestellt werden, dass den schweizerischen Radio- oder Fernsehveranstaltern und der Forschung hinreichende Nutzungsdaten zur Verfügung stehen.
Der Bundesrat erteilt der SRG die Konzession, die lokal-regionalen Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM ist allgemeine Aufsichtsbehörde, das UVEK ist punktuell mit Aufsichtsaufgaben betraut (SRG-Finanzaufsicht, Aufsicht über nicht konzessionierte Tätigkeiten der SRG). Für Programmbeschwerden ist die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) zuständig; ihr vorgelagert sind Ombudsstellen ohne Entscheidungsbefugnis.
Die Funkkonzessionen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehveranstaltern richten sich nach dem Fernmelderecht (Fernmeldegesetz vom 30. April 1997, FMG, SR 784.10).
1.2 Die Entwicklung der schweizerischen Medienlandschaft seit 2007
1.2.1 Entwicklungen bei Radio, TV, Presse und Online
Die jüngere Entwicklung der Medienlandschaft ist massgeblich geprägt durch die Digitalisierung.
Diese hat alle Mediengattungen (Radio, Fernsehen, Presse, Online) beeinflusst, und sie hatte und hat unter anderem Folgen für die Wettbewerbsverhältnisse. Sie hat einerseits zu einer Zunahme von Sparten- und Zielgruppenangeboten geführt. Diese «Special-Interest»-Angebote konnten und können sich in Nischen etablieren. Anderseits sind journalistisch aufbereitete universelle Informationsangebote («General-Interest»-Angebote) unter Druck geraten. Entsprechend entwickelten und entwickeln