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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten
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Vorentwurf
Bundesgesetz über elektronische Medien (BGeM)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 71, 92 Absatz 1 und 93 Absatz 1 der Bundesverfassung1 (BV),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom xx2,
beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1Dieses Gesetz soll zur Vielfalt an schweizerischen Medien beitragen, die Qualität von elektronischen Medien fördern und dadurch einen Beitrag an die demokratische, soziale und kulturelle Entwicklung der Schweiz leisten.
2Als elektronische Medien gelten Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden und für die Allgemeinheit bestimmt sind.
Art. 2 Geltungsbereich
1Unter dieses Gesetz fallen die Medienangebote der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), die Medienangebote, die Gegenstand einer Leistungsvereinbarung sind, sowie schweizerische Fernsehprogramme.
2Als schweizerische Fernsehprogramme gemäss Absatz 1 gelten Fernsehprogramme, die nach dem geltenden internationalen Recht der schweizerischen Rechtshoheit unterliegen.
3Der Bundesrat nimmt Fernsehprogramme von diesem Gesetz aus, wenn sie von geringer publizistischer Tragweite sind.
Art. 3 Verhältnis zum Fernmeldegesetz
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19973 (FMG).
Art. 4 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Medienbeitrag: formal und inhaltlich in sich geschlossener, redaktioneller Teil eines Medienangebots;
b. Medienangebot: von einer Medienanbieterin nach redaktionellen Kriterien zusammengestellte Medienbeiträge und/oder Werbung;
c. lineares Medienangebot: Medienangebot, dessen Verbreitung zeitlich festgelegt ist;
d. nicht lineares Medienangebot: Medienangebot, dessen Verbreitung zeitlich nicht festgelegt ist;
e. Fernsehprogramm: lineares audiovisuelles Medienangebot;
f. Radioprogramm: lineares Audio-Medienangebot;
g. Medienanbieterin: Organisation, welche die Auswahl, den Inhalt und die Gestaltung des Medienangebots bestimmt;
h. Werbung: Äusserung in einem Medienangebot, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder von der Medienanbieterin selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine andere Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird;
i. Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung eines Medienbeitrags mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern;
j. Verkaufsangebot: Werbung, die das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäfts über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert;
SR ..........
1SR 101
2BBl 20xx xxxx
3 SR 784.10
2018–......