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Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 7 Seiten

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Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und

Angehörigenbetreuung BBl 2018

Art. 329g

5. Urlaub für die Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Betreuung von

Angehörigen Zeit, die zur Betreuung ihres oder seines kranken oder verunfallten Kindes oder einer

kranken oder verunfallten verwandten oder nahestehenden Person erforderlich ist, jedoch längstens für drei Tage pro Ereignis.

Art. 329h

6. Urlaub für die1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsent-

Betreuung eines4

wegen Krankheitschädigung nach den Artikeln 16i–16m EOG , weil ihr oder sein Kind wegen Krank- oder Unfall ge- heit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch sundheitlich

schwer beein- auf einen Betreuungsurlaub von maximal 14 Wochen.

trächtigten Kin-

des2 Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Be-

treuungsurlaub von maximal 7 Wochen. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.

3Der Urlaub kann auf einmal oder wochenweise bezogen werden.

4Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.

Art. 336c Abs. 1 Bst. cbis

1Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

cbis. solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329h besteht;

Art. 362 Abs. 1 Einleitungssatz und neue Aufzählungselemente sowie Abs. 2 (Betrifft nur den französischen Text)

1Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:

Artikel 329g: (Urlaub für die Betreuung von Angehörigen)

Artikel 329h: (Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit

oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten

Kindes)

4 SR 834.1