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Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 7 Seiten

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Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und

Angehörigenbetreuung BBl 2018

3Kein Anspruch besteht, wenn für das Kind ein Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag nach Artikel 42terdes Bundesgesetzes vom 19. Juni 195911 über die Invalidenversicherung besteht.

4Der Bundesrat regelt:

a den Anspruch von Pflegeeltern;

b. die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllen;

c. die Definition der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung.

Art. 16j Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs

1Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten.

2Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, an dem das erste Taggeld bezogen wird.

3Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16i erfüllt sind.

4Er endet:

a. nach Ablauf der Rahmenfrist; oder

b. nach Ausschöpfung der Taggelder.

5Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.

Art. 16k Form und Anzahl der Taggelder

1Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

2Innerhalb der Rahmenfrist besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder.

3Das Taggeld muss während mindestens einer Woche bezogen werden. Pro Woche Betreuungsurlaub werden sieben Taggelder ausgerichtet.

4Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf maximal die Hälfte der Taggelder. Sie können eine abweichende Aufteilung wählen.

Art. 16l Höhe und Bemessung der Betreuungsentschädigung

1Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde.

2Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

3Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.

11 SR 831.20