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Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 7 Seiten
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Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und
Angehörigenbetreuung BBl 2018
Art. 336c Abs. 1 Bst. cbis
1Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
cbis. solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329g besteht;
Art. 362 Abs. 1 Einleitungssatz und neues Aufzählungselement sowie Abs. 2 (Betrifft
nur den französischen Text)
1Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:
Artikel 329g (Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit
oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten
Kindes)
2. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 29septiesAbs. 1
1Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten gleichgestellt sind Ehegatten, Schwiegereltern, Stiefkinder sowie Lebenspartnerinnen und -partner, die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit den Versicherten einen gemeinsamen Haushalt führen.
3. Bundesgesetz vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «des Obligationenrechts» ersetzt durch «OR».
Art. 8 Abs. 3 erster Satz
3Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach