Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/50: Feldschiessen und historische Schiessen auch nach 2020 ermöglichen · 7 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
Gemäss dieser Vorlage soll in Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2 USG eine Ausnahme für Kugelfänge eingeführt werden, die für höchstens einen Schiessanlass pro Jahr verwendet werden. So sollen für die Sanierung solcher Kugelfänge VASA-Beiträge entrichtet werden können, auch wenn noch Abfälle auf den Standort gelangen, d. h. auch wenn nach dem 31. Dezember 2020 noch direkt in den Boden geschossen wird. Es kann sich dabei um historische Schiessen oder Feldschiessen handeln. Diese Ausnahme betrifft keine Schiessanlagen, auf denen mehr als einmal pro Jahr Schiessanlässe stattfinden. Der Vorentwurf präzisiert, dass es sich nur um historische Schiessen oder Feldschiessen handelt, die schon vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort einmal pro Jahr stattgefunden haben.
Diese Änderung sieht ausserdem vor, dass bei historischen Schiessen (Feldschiessen ausgenommen) Beiträge aus dem VASA-Fonds auch für Bodenschutzmassnahmen, wie zum Beispiel Kugelfänge, gewährt werden können.
Eine Minderheit lehnt das Eintreten ab. Sie ist nämlich der Ansicht, dass es nicht sinnvoll ist, weiterhin in den Boden zu schiessen. Der Grund dafür ist die Gefahr, die von in den Boden gelangenden Schwermetallen ausgeht und dieTatsache, dass die betreffenden Mengen in einem einzigen Tag eine Belastung verursachen können, die von einem normalen Schiessstand in einem Jahr ausgeht. Ausserdem würde die von der Mehrheit vorgeschlagene Ausnahme den verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen punkto Umweltschutz widersprechen.
3 Erläuterung zu einzelnen Artikeln
Art. 32e Abs. 3 Bst. c Ziff. 2 und Bst. cbis
2. auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
cbis. geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen;
Die von der Mehrheit der Kommission vorgeschlagene Änderung des USG schafft die Gesetzesgrundlage, die es dem Bund erlaubt, die Sanierung der belasteten Standorte mit Mitteln aus dem VASA-Fonds zu unterstützen, auch wenn nach dem 31. Dezember 2020 weitere Abfälle in den Boden gelangen. Diese Regel gilt allerdings nur für die Standorte, an denen einmal pro Jahr ein Schiessanlass – ein Feldschiessen oder ein historisches Schiessen – durchgeführt wird, sofern diese Veranstaltungen schon vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort stattfanden.
Buchstabe cbiserlaubt es zudem, VASA-Entschädigungen für die Einrichtung von künstlichen Kugelfängen für historische Schiessen zu gewähren. Feldschiessen sind dabei ausgenommen.