Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/50: Feldschiessen und historische Schiessen auch nach 2020 ermöglichen · 7 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Minderheit 1 (Semadeni, Bäumle, Badran, Genecand, Jans, Marchand-Balet, Nordmann, Nussbaumer, Thorens-Goumaz, Vogler)
Art. 32e Abs. 3 Bst. c Ziff. 1bis
1bis. auf Standorte mit höchstens einem Schiessanlass pro Jahr nach dem 31. Dezember 2028 keine Abfälle mehr gelangt sind;
Um den Grundsätzen zum Schutz von Mensch und Umwelt, wie insbesondere dem Verursacherprinzip, besser Rechnung zu tragen, möchte die Minderheit 1 die Frist, ab der nicht mehr in den Boden geschossen werden darf, von 2020 auf 2028 verlängern, statt sie einfach aufzuheben.
Minderheit 2 (Bäumle, Badran, Marchand-Balet, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Vogler)
Art. 32e Abs. 3 Bst. c Ziff. 2
2. auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessanlass pro Jahr gelangt sind. Die Verordnung bezeichnet die historischen Schiessen;
Die Minderheit 2 will die Ausnahme von Bst. c Ziff. 2 auf historische Schiessen beschränken und Feldschiessen davon ausschliessen, die ihrer Ansicht nach auf Waffenplätzen oder an Schiessständen mit Kugelfängen durchgeführt werden können.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Anpassung von Artikel 32e USG hat insofern finanzielle Auswirkungen, als zusätzliche Ausgaben für den VASA-Fonds anfallen. Mangels Befristung ist damit zu rechnen, dass selbst auf sanierten Standorten weiterhin Schiessanlässe stattfinden und bei erneuter Sanierungsbedürftigkeit die finanziellen Mittel wiederum zur Verfügung gestellt werden müssen. Gemäss einem Fragebogen, der im Juni 2017 an die Kantone verschickt wurde, handelt es sich um wenige Standorte (rund fünfzig), und die Sanierungen müssten – mit oder ohne diese Gesetzesänderung – durchgeführt werden. Es gilt jedoch zu präzisieren, dass mit den zusätzlich in den Boden gelangenden Munitionsmengenund der daraus folgenden erhöhten Kontamination des Bodens, die Sanierungskosten mit der Zeit entsprechend ansteigen werden.
Ausserdem entstehen durch die für die Schutzmassnahmen bei historischen Schiessen vorgeschlagenen Entschädigungen weitere Ausgaben. Die Ausstattung aller historischen Schiessen, bei denen noch in den Boden geschossen wird und die auf der Liste des Schweizer Schiesssportverbands aufgeführt sind, mit Kugelfängen, könnte sich auf 1,5 bis 2 Millionen Franken belaufen. Die Entschädigungen in Höhe von 40 Prozent würden folglich 0,6 bis 0,8 Million Franken kosten.