Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/50: Feldschiessen und historische Schiessen auch nach 2020 ermöglichen · 7 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
1.1 Parlamentarische Initiative
Die parlamentarische Initiative 15.486 betreffend Feldschiessen und historische Schiessen wurde von Nationalrat Adrian Amstutz am 24. September 2015 im Nationalrat eingereicht. Sie verlangt, das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) so zu ändern, dass der Bund Sanierungen von Altlasten weiterhin unterstützt, auch wenn nach dem 31. Dezember 2020 in den Boden geschossen wird, sofern es sich um Orte handelt, an denen jährlich höchstens ein Schiessanlass stattfindet.
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) gab der parlamentarischen Initiative am 7. November 2016 mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge. Die ständerätliche Schwesterkommission (UREK-S) stimmte diesem Beschluss am 19. Januar 2017 mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung zu.
Nach einer ersten Analyse beantragte die UREK-N am 28. August 2017 mit 13 zu 11 Stimmen die Abschreibung der Initiative, da sie es als nicht sinnvoll erachtete, die Böden weiter zu belasten und sie der Ansicht war, dass Feldschiessen – im Gegensatz zu historischen Schiessen – auf Waffenplätzen oder an Schiessständen mit Kugelfängen durchgeführt werden können. Am 15. Dezember 2017 folgte der Nationalrat jedoch der Kommissionsminderheit und lehnte die Abschreibung der Initiative mit 117 zu 73 Stimmen bei 1 Enthaltung ab.
Um die Initiative umzusetzen, hat die UREK-N an ihren Sitzungen vom 10. April und 19. Juni 2018 einen Vorentwurf erarbeitet, den sie in die Vernehmlassung schickt.
1.2 Gesetzlicher Rahmen
Schiessanlagen gelten als belastete Standorte im Sinne von Artikel 2 der Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680) und sind somit sanierungsbedürftig, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Konkret heisst das, dass die Kantone dafür verantwortlich sind, die Sanierung anzuordnen, wenn der Standort in der Landwirtschaftszone liegt und eine bestimmte Schadstoffkonzentration überschritten wird oder wenn das Risiko einer Gewässerverunreinigung besteht. Der Bund kann sich über Mittel aus einem Fonds, der durch die Abgaben für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien im In- und Ausland geäufnet wird (VASA-Fonds), an der Sanierung von Böden rund um Schiessanlagen herum beteiligen. Voraussetzung für den Erhalt von Bundesmitteln ist, dass nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr auf den Standort gelangen, d. h., dass nicht mehr in den Boden geschossen wird (Art. 32e Abs. 3 Bst. c. Ziff. 2 USG).