Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/50: Feldschiessen und historische Schiessen auch nach 2020 ermöglichen · 7 Seiten
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Beseitigung vom Verursacher getragen werden. Es ist nicht offenkundig, inwiefern diese beiden Verfassungsgrundlagen und die entsprechenden in Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 2 USG festgelegten Prinzipien mit der vorgesehen Änderung in Übereinstimmung zu bringen sind.
Die Abgabe nach Artikel 32e Absatz 1 USG ist als sogenannte Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachliche Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Damit die Abgabe das in Artikel 8 BV enthaltene Gleichheitsgebot nicht verletzt, muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen. Die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens sind somit dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell stärker profitiert als andere oder weil sie (abstrakt) als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Es ist vorliegend unsicher, ob diese Voraussetzungen für die abgabepflichtigen Deponieinhaber bzw. Abfallexporteure gegeben sind.
Es gilt zu präzisieren, dass die Bodenschutzmassnahmen nach Buchstabe cbisfür historische Schiessen der gleichen Logik folgen wie die Anreizmassnahmen im
2. Kapitel des USG (Art. 49–53).
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die von der Mehrheit vorgeschlagene Gesetzesänderung führt keine Delegationsnormen zum Erlass von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht ein.
6.3 Erlassform
Bei der Vorlage handelt es sich um eine Teilrevision eines Bundesgesetzes. Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Gemäss Artikel 163 Absatz 1 BV ist die Bundesversammlung zuständig für den Erlass von Bundesgesetzen.