Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten

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6 Stellungnahmen zu den Mindestanforderungen an die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen

6.1 Allgemeine Bemerkungen zu den Mindestanforderungen

Kantone Laut der GDK und AG, AI, BE, BL, BS, GE, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ,

TG, TI, VS, ZG, ZH gehen die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an die Pflegebedarfsermittlungssysteme in die richtige Richtung. Bemängelt werden die unklaren Kostenfolgen, da die Anbieter von RAI/RUG und BESA geltend machten, dass die Instrumente den Zeitbedarf der Pflege in vielen Fällen unterschätzten. Zudem sei unklar, welche Instanz legitimiert sei, die Güte einer Zeitstudie zu beurteilen und die Anpassungen in den Instrumenten zu veranlassen. Die Kantone gehen davon aus, dass alle aktuell verwendeten und neue Instrumente grundsätzlich weiterhin zur Anwendung kommen können.

Die CLASS sowie der NE finden die Änderungen zwar insgesamt auch nützlich, halten aber fest, dass eine Bedarfseinstufung mindestens alle sechs Monate die administrative Last vergrössere und eine Anpassung der Systeme nötig mache, obwohl bereits heute Neueinstufungen bei Bedarf jederzeit möglich sind. Im Übrigen unterstützen die CLASS und JU und NE die Stellungnahme von CT PLAISIR. NE fügt zusätzlich an, dass die Umsetzbarkeit in Bezug auf Fristen und Kosten fraglich sei.

UR lehnt die vorgeschlagene Änderung ab, weil der Aufwand für die Kalibrierung zu hoch sei. Es sei ein einziges System festzulegen, damit eine unerwünschte Monopolstellung vermieden werden kann solle es durch eine neue Trägerschaft ähnlich der SwissDRG AG entwickelt werden. Auch LU spricht sich für ein Gremium nach dem Vorbild der SwissDRG AG aus, in welchem Bund, Kantone, Leistungserbringer und Versicherer Einsitz nehmen müssten, ohne sich jedoch auf ein einziges System zu beschränken.

JU und VD bezeichnen die Vorschläge als ungenügend klar und teilweise inkohärent. Der Unterschied zwischen Pflegebedarf und erbrachter Pflege sollte zwar in den meisten Fällen klein sein, eine Übernahme nur der erbrachten Pflege könnte aber bedeutende Folgen nach sich ziehen. Die Varianz zwischen Pflegebedarf und erbrachter Pflege müsse klarer definiert werden. Die Häufigkeit der Zeitstudien sei nicht definiert und es sei unklar ob die von PLAI-SIR verwendete Methode Delphi anerkannt sei und ebenso, wer die Methode und deren Resultate festlege. Zudem wird die Frage gestellt, ob die Versicherer eine zusätzliche Kostenübernahme verweigern könnten, falls sich herausstelle, dass der Pflegebedarf unterschätzt wurde. VD fragt ergänzend, wer die Finanzierung der Zeitstudien übernehme, ob sie sich auf Stichproben stützen dürfe und ob der Pflegebedarf oder die effektiv erbrachte Pflege gemessen werden solle.

VD lehnt die vorgeschlagene Änderung integral ab. Während in anderen Bereichen wie Rehabilitation, Psychiatrie und ambulanten Leistungen eine Finanzierung über Pauschalen angestrebt werde, entferne sich die Finanzierung der Langzeitpflege von einer solchen Logik. Die administrative Belastung werde mit der vorgeschlagenen Änderung noch ansteigen, gerade auch bei der Weiterentwicklung der Erfassungsinstrumente, und dies ohne realen Mehrwert für das Gesamtsystem. Die Instrumente sollten nicht in der KLV, sondern mindestens in der KVV geregelt werden und nicht auf ein Kontroll- und Abrechnungsinstrument reduziert werden. Die Instrumente sollen ein Mittel sein, um medizinische Entscheidungen zu treffen und die Qualität zu gewährleisten. Mit zu rigiden Vorschriften für die Instrumente droht ein Eingriff in die Versorgungskompetenz der Kantone.

VS bezeichnet die Definition von Mindestanforderungen angesichts der laufenden Arbeiten zwischen den Kantonen, namentlich in Bezug auf InterRAI, als verfrüht.