Bericht HKSV

Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 5 Seiten

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1. Ausgangslage

Im Rahmen der vorliegenden Revision der Verordnung vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV; SR 730.010.1) werden verschiedene Anpassungen vorgenommen. Diese beziehen sich insbesondere auf vollzugstechnische Anpassungen oder Präzisierungen im Bereich des Herkunftsnachweiswesens.

2. Grundzüge der Vorlage

2.1 Präzisierung der Anschlussleistung

An verschiedenen Stellen der Verordnung ist die Grenze von 30 kVA Anschlussleistung relevant. In der Vergangenheit gab es insbesondere bei Photovoltaikanlagen eine Unsicherheit, ob hiermit die installierte Modulleistung, die Leistung der Wechselrichter oder die Leistung am Netzanschluss gemeint ist. Zur Präzisierung wird der Begriff der Anschlussleistung durch wechselstromseitige Nennleistung ersetzt, womit eindeutig festgelegt wird, dass eben die Nennleistung der Wechselrichter massgebend ist.

2.2 Verfallsdatum der Herkunftsnachweise

Bislang haben Herkunftsnachweise (HKN) der Produktionsmonate Januar bis April ihre Gültigkeit erst Ende Mai des Folgejahres verloren (Art. 1 Abs. 4 HKSV). Neu soll dieses Verfallsdatum auf Ende März vorverlegt werden. Diese Umstellung basiert auf den europäischen Vorgaben der Association of Issuing Bodies (AIB). Somit ist diese neue Regelung EU-kompatibel. Das schweizerische Herkunftsnachweissystem hat sich seit der Einführung 2006 gut etabliert und eine restriktivere Gültigkeitsdauer der HKN kann durch die Branche ohne grossen Mehraufwand umgesetzt werden.

2.3 Produktionsdatenlieferung

Heute können die Produktionsdaten auch für Anlagen mit Lastgangmessung manuell über das Herkunftsnachweis-Portal der Vollzugsstelle übermittelt werden. Dies führt zu Fehlern und einem höheren Vollzugsaufwand. Die Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 2 HKSV soll daher eingeschränkt und nur noch für Anlagen mit einer Leistung von gleich oder weniger als 30 kVA gelten.

2.4 Beglaubigung von Anlagedaten

Viele Anlagenbetreiber möchten bereits ab Inbetriebnahme ihrer Produktionsanlage HKN ausgestellt erhalten. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die dafür notwendigen beglaubigten Anlagedaten mit deutlicher Verspätung der Vollzugsstelle zugestellt werden. Um eine zeitnahe Erfassung der Anlagen zu gewährleisten, soll analog Artikel 23 Absatz 5 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03) eingeführt werden, dass die beglaubigten Anlagedaten bis Ende Folgemonat der Inbetriebnahme der Vollzugsstelle einzureichen sind. Ansonsten hat der Anlagenbetreiber bis zum Nachreichen der Frist keinen Anspruch auf Erfassung von HKN.