Bericht HKSV
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 5 Seiten
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2.5 Kategorie „Abfall“ in der Stromkennzeichnung
Die Figuren 1 und 2 im Anhang 1 der HKSV sollen so umgestellt werden, dass die Oberkategorie „Abfall“ gestrichen wird und der erneuerbare Anteil Energie aus Abfall und der nicht erneuerbare Anteil Energie aus Abfall als Unterkategorien der erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien eingeführt werden.
„Abfälle“ werden gemäss geltender Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) weder den fossilen Energien noch den erneuerbaren Energien zugeordnet und sind deshalb eine Kategorie für sich. Gemäss Erhebungen durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) besteht der Siedlungsabfall aber rund zur Hälfte aus organischem (erneuerbarem) Material (Biomasse) und zur anderen Hälfte aus fossilen Materialien wie Plastik. Auch die internationalen Technologie Codes der AIB unterscheiden erneuerbaren und nicht erneuerbaren Siedlungsabfall. Mit einer klaren Unterteilung des erneuerbaren Anteils Energie aus Abfall und des nicht erneuerbaren Anteils Energie aus Abfall wird mehr Transparenz geschaffen. Zudem ist davon auszugehen, dass HKN durch den erneuerbaren Anteil des Abfalls einen höheren Marktwert erhalten. Dies ist angesichts der auslaufenden Förderung von Strom aus Kerichtverbrennungsanlagen ein Schritt Richtung Markt.
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone, Gemeinden und allfällige weitere Vollzugsträger
Die geplanten Verordnungsänderungen haben keine besonderen finanziellen, personellen und weiteren Auswirkungen auf den Bund, die Kantone, die Gemeinden oder weitere Vollzugsträger.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die geplanten Verordnungsänderungen haben keine besonderen Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1 Abs. 4 und 6
In Absatz 4 wird das neue Verfallsdatum vorgesehen (vgl. oben Ziffer 2.2). Für die Einreichung der Beglaubigung war bisher keine Frist vorgesehen, was zu Verzögerungen und Rückabwicklungen im Vollzug geführt hat. In Absatz 6 wird daher neu eine Frist für die Einreichung sowie das Nichterfassen von HKN bei verspäteter Einreichung vorgesehen.
Art. 5 Abs. 1 und 2
Von der Pflicht, die Produktionsdaten über ein automatisiertes Verfahren zu übermitteln, sind gemäss Absatz 1 die Anlagen ausgenommen, die gemäss Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) über kein intelligentes Messsystem verfügen müssen, weil sie entweder dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen (SR 510.518) unterstehen oder von der ElCom eine entsprechende Ausnahme erhalten haben (Art. 8a Abs. 3 StromVV).
Die Ausnahme der manuellen Datenübermittlung gilt gemäss Absatz 2 neu nur noch für Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von 30 kVA oder weniger.