Vorlage
Vernehmlassung 2018/54: Totalrevision der Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben der konzessionierten Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Durchführung vorrangiger Transporte in Ausnahmesituationen
c. sicherheitspolitische Bedrohungen und Gefahren in der Schweiz und im grenznahen Ausland;
d. erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Landesversorgung mit unmittelbar drohenden, grossen volkswirtschaftlichen Schäden oder erhebliche Störung der wirtschaftlichen Landesversorgung (schwere Mangellage);
e. natur-, technik- oder gesellschaftsbedingte Ereignisse mit interkantonalen, landesweiten oder internationalen Auswirkungen auf die Bevölkerung, deren Lebensgrundlagen oder deren Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen;
f. Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung oder Unterstützung ziviler Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen.
Art. 3 Geltungsbereich
1Diese Verordnung gilt für Unternehmen mit:
a. einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG;
b. einer Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 5 EBG;
c. einer Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8c EBG.
2Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann ein Unternehmen auf Antrag von der Pflicht zur Durchführung vorrangiger Transporte befreien, wenn dem Unternehmen für die Bewältigung von Ausnahmesituationen nachweislich keine Bedeutung zukommt.
Art. 4 Anordnung
Die Durchführung vorrangiger Transporte anordnen können:
a. die Kantone: zum Schutz der Bevölkerung oder der Lebensgrundlagen;
b. Organisationen und Unternehmen, die mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betraut sind: zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen;
c. die Armee: zur Unterstützung der zivilen Behörden oder zur Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung.
Art. 5 Koordination der Transporte
1Die Schweizerischen Bundesbahnen koordinieren in Ausnahmesituationen die Durchführung der vorrangigen Transporte mit den anderen Infrastrukturbetreiberinnen und den Eisenbahnverkehrsunternehmen diskriminierungsfrei, insbesondere bezüglich der Verkehrsführung und der Fahrpläne.