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Vernehmlassung 2018/54: Totalrevision der Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben der konzessionierten Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen · 4 Seiten

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Verordnung über die Durchführung vorrangiger Transporte in Ausnahmesituationen

2Die Postauto Schweiz AG koordiniert in Ausnahmesituationen die Durchführung der vorrangigen Transporte zwischen den konzessionierten Transportunternehmen für den regionalen öffentlichen Personenverkehr auf der Strasse diskriminierungsfrei, insbesondere bezüglich der verfügbaren Transportkapazitäten und der Fahrpläne.

Art. 6 Entscheid über Transportprioritäten

Reichen in einer Ausnahmesituation die Trassen oder die Transportmittel der Unternehmen für die Durchführung der vorrangigen Transporte nachweislich nicht mehr aus, so entscheidet das Bundesamt für Verkehr nach Rücksprache mit allen Beteiligten über die Transportprioritäten. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Armee im Fall der Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung.

Art. 7 Vorbereitungsmassnahmen

1Die Unternehmen müssen für die Ausnahmesituationen Vorbereitungsmassnahmen treffen, damit sie mit den vorhandenen Mitteln vorrangige Transporte durchführen und die übrigen Transportdienstleistungen so weit wie möglich aufrechterhalten können.

2Die Vorbereitungsmassnahmen müssen geeignet sein, den Personen- und den Güterverkehr rund um die Uhr sicherstellen zu können.

3Sie sind insbesondere in den Bereichen Sicherstellung des betriebsnotwendigen Personals und Bereitstellung der betriebsnotwendigen Mittel zu treffen.

4Die Unternehmen müssen die Vorbereitungsmassnahmen zusammen mit den auf ihrem Streckennetz zuständigen Behörden und Organisationen für Bevölkerungsschutz, innere Sicherheit und Volkswirtschaft planen und treffen. Dabei müssen sie auch die Unternehmen, die Anschlüsse anbieten sowie die Schweizerischen Bundesbahnen und die Postauto Schweiz AG einbeziehen.

5Sie müssen die geplanten und getroffenen Vorbereitungsmassnahmen dokumentieren.

Art. 8 Aufsicht über die Vorbereitungsmassnahmen

Das Bundesamt für Verkehr beaufsichtigt die Vorbereitungsmassnahmen.

Art. 9 Vergütung besonderer Leistungen für Gemeinwesen

Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften sowie ihre Anstalten und Betriebe vergüten den Unternehmen besondere Leistungen, die diese im Rahmen von Ausnahmesituationen erbringen nach den Grundsätzen von Artikel 41 EBG und Artikel 40 PBG.