Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/56: Obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter. Änderung der Bundesverfassung · 8 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit Verfassungscharakter Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.292814 / 213.1/2019/00003; 213.1-008

4.4 Gesamtüberblick

Von 39 Teilnehmern sprechen sich 29 für die Vorlage aus, 4 Teilnehmer äussern (zum Teil gewichtige) Vorbehalte und 6 Teilnehmer lehnen die Vorlage ab.

5 Die wichtigsten Argumente

5.1 Argumente für die Vorlage sowie punktuelle Anpassungsvorschläge

Eine grössere Gruppe von Vernehmlassungsteilnehmern stimmt der Vorlage ohne nähere Begründung zu (AG, AI, BS, SG, TI, ZH) oder begrüsst die vorgeschlagene Konkretisierung des «Verfassungscharakters» im Normtext, die nach ihrer Ansicht Klarheit und Rechtssicherheit verschafft und den Grundsatz des Parallelismus5 verwirklicht (AR, BE, BL, FR, GL, GR, NE, NW, SH, VS, ZG; BDP, glp; CP, SGV, VSEI). Positiv vermerkt wird ferner die mit der Vorlage verbundene weitere Stärkung der demokratischen Legitimation des Völkerrechts (BL; CVP, FDP, glp).

Zwei Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen zwar die Vorlage, äussern aber gewisse Zweifel, ob das obligatorische Staatsvertragsreferendum mit der vorgeschlagenen Neuerung tatsächlich besser zu handhaben sei (GE) oder regen an, den Anwendungsbereich in der Botschaft zu präzisieren (JU).

Weitere Argumente für die Vorlage, punktuelle Anpassungsvorschläge und weitere Bemerkungen lauten wie folgt:

 Art. 54–125 BV enthalten nicht nur Bundeskompetenzen, sondern auch Bestätigungen

bzw. Präzisierungen kantonaler Kompetenzen, beispielsweise in Art. 62 Abs. 1, Art. 69 Abs. 1 oder Art. 78 Abs. 1 BV. Dementsprechend könnte Art. 140 Abs. 1 Bst. bbisZiff. 2 BV wie folgt ergänzt werden: «…oder Zuständigkeiten des Bundes und der Kantone» (AR).

 Wenn infolge des Abschlusses eines völkerrechtlichen Vertrags bei den Kantonen Zusatz-

aufgaben anfallen, soll dies ebenfalls ein Kriterium für das obligatorische Staatsvertragsreferendum sein (BE).

 Koordination mit der Parlamentarischen Initiative (Pa. Iv.) 16.456 (Kündigung und Ände-

rung von Staatsverträgen. Verteilung der Zuständigkeiten). Es ist die Umsetzung dieser Pa. Iv. auf Verfassungs- statt auf Gesetzesstufe zu prüfen und gegebenenfalls mit der Umsetzung der Mo. 15.3557 zu koordinieren (LU; FDP, glp; Economiesuisse).

 SH begrüsst ausdrücklich, was durch die Auflistung in den Ziffern 1–4 von Art. 140 Abs. 1

Bst. bbisBV zum Ausdruck kommt, nämlich – gleich wie bei der Totalrevision der Bundesverfassung – die Fokussierung auf die zentralen Regelungsbereiche der Verfassung. Die CVP begrüsst den «klaren Kriterienkatalog» der vorgeschlagenen Norm; damit sollte sichergestellt werden können, dass die Anzahl der obligatorischen Referendumsabstimmungen nicht überdurchschnittlich stark ansteigt.

 SO weist auf eine vergleichbare Bestimmung im kantonalen Verfassungsrecht hin (Art. 35

Abs. 1 Bst. c KV-SO6): «Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen Staatsverträge und Konkordate mit verfassungsänderndem Inhalt […].»

5 Vgl. zu diesem Grundsatz den Erläuternden Bericht (Fn. 3), Ziff. 1.1, 1.3.1 und 1.3.2.

6 Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 (BGS 111.1).