Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/56: Obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter. Änderung der Bundesverfassung · 8 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit Verfassungscharakter Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.292814 / 213.1/2019/00003; 213.1-008
Eine spezifische Regelung für völkerrechtliche Verträge, deren Umsetzung eine Änderung
der Bundesverfassung erfordert, erscheint nicht nötig, weil in diesem Fall die Verfassungsänderung ohnehin dem obligatorischen Referendum nach Art. 140 Abs. 1 Bst. a BV untersteht (FDP; A. Petrig).
Das obligatorische Staatsvertragsreferendum ist auch auf Änderungen von völkerrechtli-
chen Verträgen auszudehnen, die eine Anpassung der Bundesverfassung erfordern (VSEI).
5.2 Begründung wesentlicher Vorbehalte und von Anpassungsvorschlägen mit grösserer Tragweite
Die vorgeschlagene Bestimmung führt zu neuen Auslegungsfragen; der Mehrwert einer ausdrücklichen Verankerung des obligatorischen Referendums für völkerrechtliche Verträge mit Verfassungscharakter erscheint fraglich (SZ).
Die vorgeschlagene Formulierung ist geeignet, den Begriff der Verfassungsmässigkeit zu konkretisieren, allerdings ist Art. 140 Abs. 1 Bst. bbisBV in dreifacher Hinsicht zu ergänzen (SVP): Erstens sollen auch Vereinbarungen mit Verfassungscharakter erfasst werden, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zwar noch keine unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit entfalten (sog. Soft Law), aber – in einem späteren Zeitpunkt – dazu geeignet sind. Zweitens soll auch eine völkervertraglich vorgesehene «Übertragung von Rechtsprechungszuständigkeiten an internationale Gerichte» dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum unterstehen. Drittens soll die neue Verfassungsbestimmung deutlich machen, dass eine erforderliche Verfassungsänderung Volk und Ständen zwingend gemeinsam mit dem Genehmigungsbeschluss des betreffenden völkerrechtlichen Vertrags unterbreitet werden muss.
Dem Wortlaut fehlt es an Präzision, so dass die Bestimmung die Schwelle für das obligatorische Referendum bzw. die Abgrenzung zum fakultativen Referendum nicht hinreichend klar festlegt (A. Petrig):
Die Bestimmung verlangt eine zweistufige Prüfung und zwar nach dem folgenden Muster:
(1) Fällt eine Bestimmung eines völkerrechtlichen Vertrags in einen der in den Ziffern 1–4 von Art. 140 Abs. 1 Bst. bbisBV aufgelisteten Sachbereich? Wenn ja: (2) Handelt es sich um eine Bestimmung «von Verfassungsrang»? Allerdings konkretisiert Art. 140 Abs. 1 Bst. bbisBV selber den «Verfassungsrang» nicht.
Offene Fragen ergeben sich auch in Bezug auf die gelisteten Sachbereiche. Insbesondere
ist unklar, wann der «Bestand der Grundrechte» (Art. 140 Abs. 1 Bst. bbisZiff. 1 BV) betroffen ist. Weitere Unklarheiten bestehen in Bezug auf die Tragweite von Art. 140 Abs. 1 Bst. bbisZiff. 2 und 4 BV.
Die Formulierung, wie sie der Bundesrat im Rahmen des direkten Gegenentwurfs zur Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk!» vorgeschlagen hatte,7 ist klarer und einfacher zu handhaben und aus diesen Gründen vorzuziehen (F. Naef / E. Neuroni Naef).
5.3 Gründe für die Ablehnung der Vorlage
Trotz der vorgesehenen Verankerung im Verfassungstext muss im Einzelfall entschieden werden, ob dem jeweiligen völkerrechtlichen Vertrag «Verfassungsrang» zukommt. Art. 140
7 Vgl. zum Inhalt dieses Gegenentwurfs und zu den Gründen des Verzichts des Parlaments auf den Gegenentwurf den Erläuternden Bericht (Fn. 3), Ziff. 1.3.2 und 1.3.3.