Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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Inhalt der Vorlage
Im Sinne des Bundesratsentscheides vom 28. März 2018 wurden zwölf Massnahmen in den Bereichen Experimentierartikel, Rechnungskontrolle, Tarife und Kostensteuerung, Reduktion Governance-Konflikte der Kantone und Referenzpreissystem geprüft und ein entsprechendes erstes Rechtsetzungspaket erarbeitet. Das vorliegende Rechtsetzungspaket behandelt im erläuternden Bericht alle diese zwölf Kostendämpfungsmassnahmen, jedoch wird nicht bei allen ein Handlungsbedarf auf Gesetzesstufe gesehen. Zu 8 Massnahmen werden Gesetzesanpassungen vorgeschlagen. Ein Schwerpunkt liegt auf der Einführung eines Experimentierartikels, welcher innovative und kostendämpfende Projekte ausserhalb des «normalen» Rahmens des KVG ermöglichen soll. Zudem sollen die Rechnungskontrolle seitens Versicherer und Versicherten gestärkt werden und Regelungen im Bereich Tarife und Kostensteuerung sowie ein sich bereits länger in Planung befindendes Referenzpreissystem für patentabgelaufene Arzneimittel eingeführt werden. Im Bereich der Tarife handelt es sich um die Förderung der Pauschalen im ambulanten Bereich, die Einführung einer nationalen Tariforganisation im ambulanten Bereich sowie die Verpflichtung der Tarifpartner zur Datenlieferung an den Bundesrat für die Festlegung, Anpassung und Genehmigung von Tarifen. Zudem soll eine gesetzliche Grundlage für die verbindliche Vereinbarung von Massnahmen zur Steuerung der Kosten in gesamtschweizerisch geltenden Verträgen durch die Tarifpartner geschaffen werden. Weiter wird auch die Einführung eines Beschwerderechts der Versichererverbände im Zusammenhang mit den kantonalen Listen für Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime, vorgeschlagen. Angesichts der Breite der Massnahmen wird somit bereits im ersten Paket bei allen Akteuren angesetzt und diese werden konsequent in die Verantwortung genommen.
Mit den Anpassungen im KVG werden auch im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)2, im Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)3 und im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)4 entsprechende Anpassungen vorgeschlagen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Sozialversicherungszweige, die insbesondere keine Genehmigungs- und Anpassungskompetenz des Bundesrates kennen.
Folgende Gesetzesanpassungen werden vorgeschlagen:
1. Einführung eines Experimentierartikels, welcher innovative und kostendämp-
fende Projekte ausserhalb des «normalen» Rahmens des KVG ermöglicht.
2. Zwingende Rechnungskopie des Leistungserbringers für die versicherten Per-
sonen inkl. Sanktionsmöglichkeiten.
3. Schaffung einer Tariforganisation im ambulanten Bereich, die für die Erarbei-
tung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der ambulanten Tarifstrukturen zuständig ist.
4. Pflicht der Leistungserbringer und Versicherer, dem Bundesrat diejenigen Da-
ten kostenlos bekanntzugeben, die für die Festlegung, Anpassung und Genehmigung der Tarife und Preise notwendig sind inkl. Sanktionsmöglichkeit.