Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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die Qualität der medizinischen Versorgung steigern und die Versorgungssicherheit stärken.
Insbesondere bei der Festlegung der Massnahmen zur Steuerung der Kosten und für mögliche Pilotprojekte (im Rahmen des Experimentierartikels) müssen zur Vermeidung möglicher negativer Auswirkungen auf Versorgungssicherheit und -zugang klare Regeln gelten. Die Pilotprojekte dürfen von diesen allgemeinen Grundsätzen des KVG nicht abweichen. Zudem sind die Pilotprojekte zeitlich und räumlich befristete und müssen rückgängig gemacht werden können, sodass die Rückkehr zum vorherigen Zustand möglich sein muss, sobald das Projekt abgeschlossen ist. Die durch das Bundesgesetz und die kantonalen Gesetzgebungen garantierten Rechte der Versicherten werden durch diese Pilotprojekte nicht berührt.
Nicht zuletzt soll der Massnahmenkatalog auch das Kostenbewusstsein der versicherten Personen stärken. Massnahmen wie die Verpflichtung zum Versand einer Rechnungskopie an die Versicherten tragen zu einer Sensibilisierung der Bevölkerung bei und stärken gleichzeitig die Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung. Und Massnahmen im Bereich der Tarife und Kostensteuerung sollen zusätzliche Anreize schaffen, unnötige Behandlungen zu unterlassen.
Auch mit der Ausgestaltung des Referenzpreissystems bei den Arzneimitteln haben die versicherten Personen grundsätzlich einen individuellen finanziellen Anreiz, kostengünstige Arzneimittel zu beziehen, was sich kostendämpfend auf die Prämien der OKP auswirkt, weil die Versicherten ein den Referenzpreis übersteigenden Betrag selber bezahlen müssen. Die Versicherten werden dabei aber in ihrer Wahlfreiheit nicht eingeschränkt und müssen keinen Nachteil bezüglich Arzneimittelversorgung befürchten, da bei der Ausgestaltung des Referenzpreissystems und der Referenzpreisfestlegung auf die Versorgungssicherheit geachtet wird.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage in vorliegender Form ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201637 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201638 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.
Mit Ziel 12 hält der Bundesrat jedoch fest, dass das Gesundheitssystem auf die kommenden Herausforderungen ausgerichtet und die Finanzierung nachhaltig sichergestellt werden muss. Unter anderem setzt er sich für die Reduktion von nicht wirksamen und nicht effizienten Leistungen sowie Arzneimitteln und Verfahren ein, um die Qualität zu erhöhen und die Kosten zu senken. Diese Kostendämpfung zugunsten der Prämienzahlenden ist die Absicht der vorliegenden Revision. Als erforderliche Massnahme zur Zielerreichung wird die Einführung eines Referenzpreissystems bei patentabgelaufenen Arzneimitteln genannt. Dieses ist unter anderem Inhalt der vorliegenden Neuerungen.
37 BBl 2016 1105
38 BBl 2016 5183