Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/65: Änderung der Mineralölpflichtlagerverordnung · 5 Seiten
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2.3. Gesamtschweizerischer Dachverband der Gemeinden, Städte und Berggebiete (0)
Keine Stellungnahmen eingegangen.
2.4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft (2)
Schweizer Bauernverband (SBV)
Schweizerischer Gewerbeverband (SGV)
2.5. Weitere interessierte Kreise (3)
Biofuels Schweiz
Verkehrs-Club der Schweiz VCS
CARBURA
3. Die Vernehmlassungsvorlage
Lagerpflicht des ersten Inverkehrbringers
Mineralölprodukte, die von der einzigen noch existierenden inländischen Erdölraffinerie hergestellt und von dort durch Treib- und Brennstoffhändler bezogen werden, sind bereits heute in das System der Pflichtlagerhaltung integriert. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Lagermengen als auch in Bezug auf die Belastung durch Beiträge an den Garantiefonds der Pflichtlagerorganisation der schweizerischen Mineralölwirtschaft Carbura. Diese Regelung basiert bis heute auf Freiwilligkeit der beteiligten Unternehmen. Im Einverständnis mit den Betroffenen wird die Gelegenheit nun wahrgenommen und diese Lücke aus Gründen der Rechtstaatlichkeit geschlossen.
Zudem werden die übrigen Erstinverkehrbringer von im Inland hergestellten oder verarbeiteten Waren in die Pflichtlagerhaltung von Mineralölprodukten eingebunden. Dies ist erforderlich, um die Importe von biogenen Komponenten gegenüber der Inlandproduktion nicht zu benachteiligen. Wenn die inländische Produktion auf dem Gebiet der Biokomponenten keiner Garantiefondsbeitragspflicht unterstellt ist, führt dies zu Wettbewerbsverzerrungen. Diese gilt es zu vermeiden, weshalb die entsprechenden Betriebe nun auch der Lagerpflicht unterstellt werden. Damit können sie von der Pflichtlagerorganisation CAR-BURA auch bezüglich Garantiefondsbeitrag in Anspruch genommen werden.
Befreiung von der Vertragspflicht und den Meldepflichten
Um die Pflichtlagerhaltung auf dem Gebiet der Mineralölprodukte und deren Auswirkungen wie bis anhin auf einem volkswirtschaftlich vertretbaren Niveau zu halten, werden die inländischen Hersteller, Verarbeiter und Abnehmer solcher Waren von der Vertragspflicht befreit, wenn sie weniger als 3000 m3 pro Kalenderjahr zum ersten Mal in Verkehr bringen. Betriebe, die neu der Pflichtlagerhaltung unterstellt werden, aber keinen nennenswerten Beitrag an die Versorgungssicherheit liefern, müssen auch künftig keine eigenen Pflichtlager halten.
Die Erdölraffinerie und die übrigen Lagerpflichtigen haben der Carbura zu Kontrollzwecken monatlich die pro Abnehmer bezogenen Warenmengen zu melden. Die Ausgestaltung dieser Meldungen ist administrativ so einfach wie möglich zu halten; dank den bereits bestehenden Datengrundlagen der Mineralölsteuer dürfte der Aufwand der betroffenen Betriebe gering sein.